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Finden Sie hier aktuelle Rechtsprechung im Miet-, Wohnungseigentums- und Immobilienrecht sowie hilfreiche Tipps für Vermieter.

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19. Jun 2015
Wohnfläche: "Länge mal Breite" statt Verordnung

Haben sich die Parteien bei Abschluss des Mietvertrages verständigt, die Wohnfläche nach dem einfach zu handhabenden Maßstab „Länge mal Breite“ zu berechnen, finden die Berechnungsgrundsätze der Wohnflächenverordnung keine Anwendung. Zu diesem Schluss kommt das LG Saarbrücken in einem Urteil vom 06.03.2015 (Az. 10 S 160/14). Nach der Verkehrsanschauung sei die Wohnungsgröße ein Merkmal, das für den Wert der Mietsache von wesentlicher Bedeutung ist. Wird die Wohnungsgröße im Mietvertrag aufgeführt, liege darin regelmäßig eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Wohnfläche. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein zur Minderung der Miete berechtigender Mangel dann vor, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 Prozent davon abweicht. Die vereinbarte Wohnfläche sei jedoch nicht zwingend nach Maßgabe der Wohnflächenverordnung vorzunehmen. Dies verbiete sich schon deshalb, da der Begriff der Wohnfläche auslegungsbedürftig sei. Den Parteien stehe es daher frei, sich auf einen bestimmten Modus der Berechnung zu verständigen. Kommen die Parteien demnach überein, Räume beispielsweise mit Dachschrägen mit ihrer vollen Grundfläche in die Berechnung der Wohnfläche einzubeziehen, sei es dem Mieter im Nachhinein verwehrt, den Minderungseinwand aus dem Berechnungsmaßstab der Wohnflächenverordnung herzuleiten. Ob eine solche abweichende Vereinbarung der Mietvertragsparteien vorliege, sei nach den anerkannten Auslegungsregeln zu ermitteln. Dann entspreche es aber auf dem privaten Wohnungsmarkt dem wohlverstandenen, vernünftigen Interesse beider Parteien, die Fläche anhand eines Maßstabs zu beschreiben, der an Ort und Stelle durch Einsatz eines Zollstocks unter Anwendung elementarer Rechenoperationen transparent überprüft werden könne. Fern liege es dagegen, dass eine Flächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung vorgenommen werden soll, die nicht ohne sachverständigen Beistand verifiziert werden kann. Im vorliegenden Fall ließen zudem die persönlichen Umstände beider Mietvertragsparteien keinen Schluss darauf zu, dass Erfahrungen mit den spezifischen Besonderheiten der Berechnungsmöglichkeiten bestanden. Die ursprünglich vereinbarte Berechnungsmethode hat auch bei Nachträgen zum Mietvertrag bestand, wenn zuvor keine Einwände erhoben wurden. Dann könne jede Partei davon ausgehen, dass die in der Vergangenheit unbeanstandet praktizierte Berechnung auch für einen Nachtrag gelten müsse.

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10. Jun 2015
Autofreies Wohnkonzept unzulässig

Klauseln im Mietvertrag, die ein bestimmtes Verhalten ohne Rücksicht auf gewichtige Einzelfallinteressen des Mieters regeln, scheitern regelmäßig am Benachteiligungsverbot des  § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, so das LG Münster in einem Hinweisbeschluss bereits am 05.05.2014 (Az. 3 S 37/14). Dies gelte daher auch für ein autofreies Wohnkonzept (Gartensiedlung), das der Vermieter in seinen Mietverträgen durchsetzen möchte, weil er seinerseits aufgrund eines städtebaulichen Vertrages dazu verpflichtet ist. Die einschlägigen Mietverträge sahen unter dem Punkt „Besondere Vereinbarung zur Kfz-Freiheit der Gartensiedlung W – Wohnen Plus“ unter anderem vor, dass es der Mieter unterlässt, ein Kfz zu halten und zu gebrauchen. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Idee der Siedlung bei dieser Rechtsansicht beeinträchtigt wird. Allerdings habe sich der Vermieter im städtebaulichen Vertrag nur dazu verpflichtet, die Umsetzung des Projekts mit allen zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zu unterstützen. Der Wegfall der besonderen Vereinbarung im Mietvertrag würde also nicht automatisch bedeuten, dass der Vermieter gegen den städtebaulichen Vertrag verstoße. Auf Seiten der Mieter wiege aber insbesondere die Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit schwerer. Diese sei in der Rechtsprechung schon in der Vergangenheit stärker gewichtet worden, als ein entgegenstehendes Interesse des Vermieters. So sei das vollständige Verbot der Tierhaltung oder des Anbringens von Satellitenantennen beispielsweise für unwirksam erachtet worden.

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02. Jun 2015
Wohnungseigentum, Bodenbelag, Trittschall

Ein Wohnungseigentümer darf einen vorhandenen Teppichboden gegen einen Parkettboden austauschen, wenn der zum Bauzeitpunkt geltende Schallschutz eingehalten wird. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.02.2015 (Az. V ZR 73/14) entschieden. Der Kläger war der Eigentümer der unter der Wohnung der Beklagten liegenden Wohnung, der sich durch den stärkeren Trittschall beeinträchtigt fühlte. Nach dem Bundesgerichtshof ist § 14 Nr. 1 WEG rechtlich maßgebend. Der Kläger würde durch den Wechsel des Bodenbelags nicht nachteilig betroffen. Es seien nur die Schallschutzwerte einzuhalten, die sich aus der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Norm ergeben. Diese wurden hier gewahrt. Ein höheres Schallschutzniveau könne sich nur aus einer entsprechenden Gemeinschaftsordnung ergeben. Eine bei Errichtung der Anlage erstellte Baubeschreibung oder ein damaliger Verkaufsprospekt seien unbeachtlich. Das Urteil geht davon aus, dass die Auswahl des Bodenbelags im Belieben des Sondereigentümers steht. Der Schallschutz müsse grundsätzlich durch die im Gemeinschaftseigentum stehende Bausubstanz gewährleistet werden. Welcher Bodenbelag etwa bei der Errichtung des Gebäudes vorhanden war, sei oft nicht mehr bekannt und widerspräche auch dem Zeitgeist, der geschmackliche Veränderungen der Wohnungsausstattung mit sich bringt.

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26. Mai 2015
Mieter verweigert notwendige Instandsetzung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.04.2015 entschieden, dass der Vermieter von Wohnraum das Mietverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen auch dann kündigen kann, wenn der Mieter sich weigert, notwendige Instandsetzungsarbeiten zu dulden. Wird dem Vermieter oder von ihm beauftragten Handwerkern der Zutritt zur Wohnung verwehrt, kann dies nach dem Bundesgerichtshof zu einer auf die Verletzung von Duldungspflichten gestützten Kündigung berechtigen. Insbesondere sei eine Kündigung nicht erst dann möglich, wenn der Mieter einen gerichtlichen Duldungstitel missachtet habe, wie teilweise vertreten worden ist. Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen können für die Erhaltung des Mietobjekts von wesentlicher Bedeutung sein, so dass ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Vermieters an der schnellen Durchführung solcher Maßnahmen bestehe. Im Einzelfall sei daher zu prüfen, wie umfangreich und dringend die durchzuführenden Arbeiten sind und welche Beeinträchtigungen hieraus für den Mieter entstehen können. Überwiegt das Interesse des Vermieters an der alsbaldigen Durchführung der Arbeiten und verweigert der Mieter den Zutritt, stelle dies einen Kündigungsgrund dar.

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18. Mai 2015
Kein periodisches Kontrollrecht des Vermieters

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 27.10.2014 (Az. 6 C 1267/14) unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.06.2014 besteht ein Betretungsrecht des Vermieters hinsichtlich der Wohnung nur dann, wenn es dafür einen konkreten, sachlichen Grund gibt. Eine Klausel im Mietvertrag, nach der das Betreten in angemessen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung ermöglicht wird, sei zu unbestimmt und damit unwirksam. Weder sei definiert, was als angemessener Abstand anzusehen ist, noch sei die Vorankündigung in zeitlicher Hinsicht eingegrenzt. Eine solche Klausel benachteilige den Mieter zudem rechtswidrig, da während der Mietzeit grundsätzlich diesem alleine das uneingeschränkte Gebrauchsrecht an der Wohnung zustehe. Das Grundrecht des Art. 13 Abs. 1 GG gewährleiste die räumliche Sphäre der Mietsache und damit das Recht, in der Wohnung ungestört zu bleiben, sofern kein konkreter Grund für einen Zutritt bestehe. Das Gericht tritt damit ausdrücklich einer in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Ansicht entgegen, nach der eine Besichtigung in bestimmten zeitlichen Abständen als zulässig erachtet wird. Auch eine Nebenpflicht des Mieters, einen anlasslosen Zutritt zu dulden, existiere daher nicht. Alle sachlichen Gründe, die dem Vermieter ein Zutrittsrecht gewähren, seien in der Befugnis des Vermieters begründet, die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Mietobjekts erforderlichen Maßnahmen vornehmen zu können. Daraus ergebe sich aber im Umkehrschluss ein Zutrittsrecht ohne konkreten Anlass – wie etwa den bloßen Zeitablauf – nicht. Das Gericht nennt beispielhaft als sachliche Gründe, die ein Zutrittsrecht des Vermieters gewähren: Dem Vermieter wurden durch den Mieter Mängel angezeigt, das Drohen von Gefahren für die Mietsache, ein naheliegender Verdacht einer vertragswidrigen Nutzung durch den Mieter, Revisionen an technischen Einrichtungen sowie die Ablesung von Verbrauchswerten an Messeinrichtungen. Anerkannt sei insbesondere auch der Fall des Verkaufs oder der Neuvermietung der Mietsache, sogar in Begleitung des Interessenten.

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07. Mai 2015
Mietpreisbremse ab 01.06.2015

Der Bundesrat hat am 27.03.2015 dem Gesetz zur Mietpreisbremse und dem Bestellerprinzip zugestimmt. Voraussichtlich am 01.06.2015 werden die Regelungen in Kraft treten. Ab dann ist für Regionen, die von den Ländern festgelegt wurden, bei Nachvermietungen nur eine Miete von 10% über der ortsüblichen Miete zulässig. Merkbar wird für die Vermieter und Makler das Bestellerprinzip werden. Der Vermieter muss die Courtage des Maklers übernehmen, wenn er den Makler beauftragt hat. Bislang konnte der Makler die Courtage vom Mieter verlangen, wenn dieser sich auf eine Anzeige hin bei dem Makler gemeldet hatte. Vermieter werden daher entweder selbst Anzeigen aufgeben und den Mietvertragsschluss vornehmen oder mit dem Makler eine Provision aushandeln müssen. Makler hingegen müssen, wenn vom Mieter mit der Suche nach einer Wohnung beauftragt, diese Leistung erbringen, um eine Vermittlungsprovision bei dem Mieter abrechnen zu können. In der Praxis werden im Zusammenhang mit dem Gesetz viele Rechtsfragen zu beantworten sein. Unsere Experten stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.

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29. Apr 2015
Schönheitsreparaturen, Quotenabgeltung

In vielen Mietverträgen sind Renovierungsklauseln enthalten, in denen die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen wird. Bei ebenfalls häufig verwendeten Quotenabgeltungsklauseln wird dem Mieter die Pflicht zur anteiligen Tragung von Kosten der Schönheitsreparaturen für den Fall auferlegt, dass die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses Abnutzungsspuren aufweist, die Schönheitsreparaturen aber nach dem Fristenplan der Renovierungsklausel noch nicht fällig sind.  Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 18.03.2015 (Az. VIII ZR 185/14, VIII ZR 242/13, VIII ZR 21/13) entschieden, dass sowohl die formularmäßige Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei einer unrenoviert übergebenen Wohnung als auch formularmäßige Quotenabgeltungsklauseln unwirksam sind. Der Bundesgerichtshof gibt damit seine bisherige Rechtsprechung auf, nach der entsprechende Klauseln bisher zulässig waren, da sich die Anforderungen an die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen mittlerweile verschärft hätten. Das Gericht führt aus, dass der Mieter nur zu den auf seine eigene Vertragszeit entfallenden Renovierungsleistungen verpflichtet werden darf. Er dürfe daher ohne Gewährung eines angemessenen Ausgleichs durch den Vermieter nicht mit der Beseitigung von Gebrauchsspuren der Wohnung belastet werden, die bereits in einem vorvertraglichen Zeitraum entstanden sind. Ansonsten führe eine solche Verpflichtung dazu, dass der Mieter die Wohnung möglicherweise in einem besseren Zustand zurückgeben müsse, als er sie selbst vom Vermieter erhalten habe. Hinsichtlich Quotenabgeltungsklauseln kommt das Gericht zu dem Schluss, dass eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darin liegt, dass diesem bei Abschluss des Mietvertrages nicht verständlich sei, welche Belastung auf ihn zukomme. Dies gelte unabhängig davon, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert übergeben worden sei.Bisher war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Quotenabgel-tungsklausel zulässig, wenn der  Anteil des Mieters an den zu tragenden Renovierungskosten anhand einer hypothetischen Fortsetzung seines bisherigen Wohnverhaltens berechnet wurde.Hinweis: Die bundesweit online erhältlichen Mietverträge des Vermieterverein e.V. werden sofort an die aktuelle Rechtsprechung angepasst.

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20. Apr 2015
Wohnsitzbestätigung ab 01.11.2015

Bundestag und Bundesrat haben das Meldegesetz reformiert. Vermieter werden vom 01.11.2015 an verpflichtet,  Meldebestätigungen gegenüber ihren Mietern zur Vorlage bei den Einwohnermeldeämtern abzugeben. Die Mieter müssen diese vorlegen, wenn sie ihren Wohnsitz anmelden. Auf diese Weise sollen Scheinadressen verhindert werden. Eine ähnliche Regelung bestand in der Vergangenheit bereits. Bis vor ca. 13 Jahren musste sich der Mieter vom Eigentümer bestätigen lassen, dass er im Mietobjekt eingezogen war. Als problematisch hat sich seit Wegfall der Regelung allerdings erwiesen, dass es in vielen Fällen relativ einfach war, sich mit falschen Adressen bei den Einwohnermeldeämtern zu registrieren. Dies soll verhindert werden.Die nun vorgesehenen Meldebestätigungen müssen die folgenden Angaben enthalten: Name und Anschrift des Vermieters, die Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung sowie die Namen der meldepflichtigen Personen. Stellt der Vermieter die Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aus, kann dieses Verhalten mit einer Geldbuße geahndet werden. Zur Vorlage bei den Behörden sind allerdings ausschließlich die Mieter verpflichtet. Wenn der Vermieter die Bestätigung ausgefüllt hat, ist seine Pflicht erfüllt. Mit der Gesetzesreform haben die Vermieter ab dem 01.11.2015 außerdem einen kostenlosen Auskunftsanspruch gegenüber den Meldebehörden und können dort abfragen, welche Personen in der vermieteten Wohnung gemeldet sind. Auf diese Weise können beispielsweise Untervermietungen in Erfahrung gebracht werden.

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15. Apr 2015
Fristlose Kü. wirksam, wenn keine Duldung

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter von Wohnraum das Mietverhältnis durch Kündigung beenden kann, wenn sich der Mieter weigert, notwendige Instandsetzungsarbeiten an der Mietsache zu dulden und dem Vermieter bzw. den von ihm beauftragten Handwerkern hierzu Zutritt zu gewähren. Die Klägerin stellte im Jahr 2010 am Dachstuhl des Gebäudes, in dem sich die an die Beklagten vermietete Wohnung befindet, einen Befall mit Hausschwamm fest. Die Beklagten zogen deshalb im November 2010 in ein Hotel, um der Klägerin Notmaßnahmen zu ermöglichen. Nach Beendigung der Notmaßnahmen erhielten die Beklagten die Wohnung von der Klägerin zurück. Erneuten Zutritt zwecks Durchführung weiterer Maßnahmen zur Schwammbeseitigung gewährten sie der Klägerin zunächst nicht. Unter dem 30. Juni 2011 kündigte die Klägerin deshalb das Mietverhältnis fristlos. Nachdem das Amtsgericht am 1. August 2011 eine einstweilige Verfügung auf Zutritt zu der Wohnung erlassen und diese durch Urteil vom 29. September 2011 aufrechterhalten hatte, wurde der Klägerin am 4. Oktober 2011 der Wohnungszutritt gewährt. Mit Schriftsatz vom 21. November 2011 wiederholte die Klägerin die fristlose Kündigung und stützte sie auch darauf, dass die Beklagten im November 2011 den Zugang zu einem zu ihrer Wohnung gehörenden Kellerraum zwecks Durchführung von Installationsarbeiten verweigert hätten. Die Räumungsklage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass die Mieter die Einzelheiten der Duldungspflicht (§ 554 BGB aF**) zunächst in einem Rechtsstreit klären lassen dürften, ohne befürchten zu müssen, allein deshalb die Wohnung zu verlieren. Der Vermieter müsse deshalb zunächst das Mittel der Duldungsklage wählen; etwas anderes gelte nur bei einem - hier nicht vorliegendem - querulatorischen Verhalten der Mieter. Die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine auf die Verletzung von Duldungspflichten gestützte Kündigung des Mietverhältnisses (§ 543 Abs. 1 BGB*) nicht generell erst dann in Betracht kommt, wenn der Mieter einen gerichtlichen Duldungstitel missachtet oder sein Verhalten "querulatorische Züge" zeigt. Eine derartige "schematische" Betrachtung, auf die das Landgericht abgestellt hat, lässt außer Acht, dass Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für die Erhaltung des Mietobjekts und seines wirtschaftlichen Werts von wesentlicher Bedeutung sein können, so dass ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Vermieters an der alsbaldigen Durchführung derartiger Maßnahmen bestehen kann. Zudem steht die schematische Betrachtungsweise des Landgerichts nicht im Einklang mit der gesetzlichen Vorschrift zur fristlosen Kündigung (§ 543 Abs. 1 BGB). Denn danach ist zu prüfen, ob für den Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist." Es hätte deshalb festgestellt werden müssen, um welche Arbeiten es im Einzelnen ging, wie umfangreich und dringend sie waren, welche Beeinträchtigungen sich hieraus für die Beklagten ergaben, welche Bedeutung die alsbaldige Durchführung der Arbeiten aus wirtschaftlicher Sicht für die Klägerin hatte und welche Schäden und Unannehmlichkeiten der Klägerin dadurch entstanden sind, dass die Beklagten ihr den mit Schreiben vom 8. April 2011 zwecks Durchführung von Instandsetzungsarbeiten begehrten Zutritt erst rund ein halbes Jahr später unter dem Eindruck des die einstweilige Verfügung bestätigenden Urteils des Amtsgerichts vom 29. September 2011 gewährt haben. Hinsichtlich der von den Beklagten geltend gemachten Gegenrechte und einem darauf gestützten Zurückbehaltungsrecht kam es – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht darauf an, ob das Vorbringen der Beklagten "plausibel" war, sondern darauf, ob die geltend gemachten Gegenrechte bestanden und die Beklagten berechtigten, die Gewährung des Zutritt von der Erfüllung dieser (etwaigen) Ansprüche abhängig zu machen. Die Sache ist daher zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen worden. Urteil vom 15. April 2015 – VIII ZR 281/13 LG Berlin - Urteil vom 14. August 2013 – 65 S 327/12 AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg - 12 C 192/11 + 20 C 440/11 Karlsruhe, den 15. April 2015 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501

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27. Mä 2015
Bundesrat Mietpreisbremse/Bestellerprinzip

Der Bundesrat hat heute dem Gesetz zur Mietpreisbremse und dem Bestellerprinzip zugestimmt.Voraussichtlich am 01. Juni 2015 werden die Regelungen in Kraft treten. Ab dann ist für Regionen, die von den Ländern festgelegt wurden, bei Nachvermietungen nur eine Miete von 10% über der ortsüblichen Miete zulässig.Merkbar wird für die Vermieter und Makler das Bestellerprinzip werden, das ebenfalls am 01. Juni 2015 wirksam wird. Der Vermieter muss dann den Makler beauftragen und dessen Courtage übernehmen, diese kann nicht mehr vom Mieter verlangt werden. Vermieter werden daher entweder selbst Anzeigen aufgeben und den Mietvertragsschluss vornehmen oder mit dem Makler eine Provision aushandeln müssen.Die Geschäftsstellen des Vermieterverein e.V. beraten Sie zur neuen Rechtslage.

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