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Finden Sie hier aktuelle Rechtsprechung im Miet-, Wohnungseigentums- und Immobilienrecht sowie hilfreiche Tipps für Vermieter.

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18. Apr 2016
Übertragung der Betriebskosten

Zur Übertragung der Betriebskosten auf den Wohnraummieter genügt nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.02.2016 (Az. VIII ZR 137/15) die bloße Vereinbarung, dass der Mieter „die Betriebskosten“ zu tragen hat. Zu einer wirksamen Umlagevereinbarung von Betriebskosten in der Wohnraummiete sei daher  – auch in einem Formularvertrag – die Aufzählung der einzelnen Betriebskosten oder die Bezugnahme auf gesetzliche Regelungen nicht erforderlich. Der Bundesgerichtshof begründet seine Entscheidung damit, dass der Begriff der Betriebskosten seit langem gesetzlich definiert und durch die Aufzählung der einzelnen Betriebskostenarten in der dazu ergangenen Verordnung und dem darin enthaltenen Katalog erläutert sei. Zudem sei es seit Jahrzehnten allgemein üblich, in Mietverträgen die Umlage sämtlicher Betriebskosten zu vereinbaren und abzurechnen, die umlagefähig sind. Der Begriff der Betriebskosten im Wohnraummietvertrag erfordere daher grundsätzlich keine Erläuterung oder Aufschlüsselung, da er als bekannt vorausgesetzt werden könne und für den durchschnittlichen Mieter hinreichend klar und verständlich sei. Es sei daher auch unschädlich, falls auf eine veraltete gesetzliche Grundlage für die Betriebskostenumlage verwiesen werde. Eine andere Beurteilung käme nach Ansicht des Gerichts lediglich dann in Betracht, falls durch Zusätze im Mietvertrag unklar werde, ob mit Betriebskosten sämtliche umlegbare Betriebskosten oder nur einzelne Betriebskostenarten gemeint seien. 

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31. Mä 2016
WEG: Anforderungen an die Jahresabrechnung

Das Landgericht Rostock hat mit Urteil vom 10.07.2015 (Az. 1 S 160/14) zu den Anforderungen an die Jahresabrechnung Stellung genommen, die der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu erstellen hat.   Eine Jahresabrechnung entspricht demnach nur dann den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn sie sich als eine geordnete und übersichtliche sowie inhatlich zutreffende Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Kalenderjahr darstellt. Sie müsse für einen Wohnungseigentümer aus sich heraus und ohne Hinzuziehung eines Buchprüfers verständlich sein. Sie sei keine Bilanz- und keine Gewinn- und Verlustrechnung, sondern eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, die die tatsächlich angefallenen Beträge im Abrechnungszeitraum einander gegenüberzustellen habe. Das Gericht präzisiert, dass es sich dem Grunde nach um eine einfache Rechnung handelt: Anfangsbestand der Konten zu Beginn des Jahres plus Einnahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft im Laufe des Jahres minus erfolgter Ausgaben im Abrechnungsjahr. Dies ergebe den Kontostand am Ende des Jahres. Als zentraler Gesichtspunkt seien daher auch Angaben über die Kontostände auf den Gemeinschaftskonten am Anfang und Ende des Abrechnungsjahres erforderlich, da ansonsten eine Schlüssigkeitsprüfung nicht erfolgen könne. Gleiches gelte für die Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage.   Der gleichwohl die Jahresabrechnung genehmigende Beschluss der Eigentümer sei für ungültig zu erklären, anderenfalls sei die Funktion der Jahresabrechnung, die Kontrolle des Verwalters zu gewährleisten, nicht erfüllt. Es reiche nicht aus, den Verwalter auf eine Ergänzungspflicht zu verweisen, da gerichtlich nur das überprüft werden könne, was innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist auch gerügt wird. 

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21. Mä 2016
Grundstückserwerb durch WEG

Wohnungseigentümer können nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.03.2016 (Az. V ZR 75/15) grundsätzlich den Erwerb eines Grundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließen, da ihnen hierfür nicht die erforderliche Beschlusskompetenz fehlt. Im konkreten Fall befinden sich auf dem Grundstück der aus 31 Wohneinheiten bestehenden Wohnanlage nur sechs Pkw-Stellplätze, diese sind in der Teilungserklärung sechs bestimmten Wohnungen zugeordnet. Den anderen Wohnungen war ein Stellplatz auf dem Nachbargrundstück zugeordnet, das ursprünglich der teilenden Grundstückseigentümerin gehörte. In der Folgezeit wechselte jedoch die Eigentümerin dieses Nachbargrundstücks, die neue Eigentümerin widersetzte sich einer weiteren unentgeltlichen Nutzung und bot den Abschluss eines Mietvertrages oder den Kauf des Grundstücks an. Die Wohnungseigentümer beschlossen daher den Erwerb des Nachbargrundstücks durch die Eigentümergemeinschaft. Nach dem Bundesgerichtshof entspricht dieser Eigentumserwerb ordnungsgemäßer Verwaltung, da das Grundstück mit den weiteren Stellplätzen für die Wohnungseigentumsanlage von Beginn an eine dienende und auf Dauer angelegte Funktion hatte und diese mit dem Erwerb aufrecht erhalten werden soll. Die benachbarte Fläche diene seit Errichtung der Wohnungseigentumsanlage als Parkplatz und erfülle über eine eingetragene Baulast auch den öffentlich-rechtlichen Stellplatznachweis. Da diese Baulast aber den begünstigten Wohnungseigentümern weder einen Nutzungsanspruch gebe, noch die Grundstückseigentümerin verpflichte, die Nutzung zu dulden, entspreche es ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft eine klare Rechtsgrundlage für die Nutzung schaffe. 

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08. Mä 2016
Nebenkosten: Formelle Anforderungen verringert

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.01.2016 (Az. VIII ZR 93/15) die Anforderungen an den Vermieter bei der Erstellung der Nebenkostenabrechnungen für den Fall gelockert, dass Kosten auf mehrere Gebäude umgelegt werden müssen. Dies betrifft beispielsweise Fälle, in denen dem Vermieter seinerseits Betriebskosten von einem Dritten einheitlich für eine größere Wohnanlage in Rechnung gestellt wurden, ohne dass bereits von diesem Dritten eine Aufschlüsselung auf das einzelne Gebäude der Abrechnungseinheit vorgenommen wurde. Im entschiedenen Sachverhalt hatte der Vermieter die Nebenkosten gegenüber den Mietern jeweils nach Gebäuden abgerechnet. Bei  den Positionen Wasser, Abwasser und Müllabfuhr  bestand die Besonderheit, dass die gesamte Anlage über einen zentralen Müllplatz und zwei Heizstationen mit zentraler Warmwasseraufbereitung verfügt, die jeweils die anderen Häuser mitversorgen. Der Vermieter ging daher bei diesen Positionen zunächst von den Gesamtkosten für die Wohnanlage aus und verteilte diese Kosten nach dem Verhältnis der Wohnfläche auf die einzelnen Gebäude. Dieser Rechenschritt ist auf den Nebenkostenabrechnungen für die Mieter nicht ersichtlich, vielmehr erscheint nur der von dem Vermieter für das jeweilige Gebäude errechnete Gesamtbetrag. Dies ist in formeller Hinsicht ausreichend, der Bundesgerichtshof hat seine bisherige dahingehende Rechtsprechung  unter Abwägung der berechtigten Interessen von Vermieter und Mieter geändert. Er hat dabei berücksichtigt, dass sich der Verwaltungsaufwand für den Vermieter in vertretbaren Grenzen halten muss. Er führt allgemein aus, dass eine Betriebskostenabrechnung dann formell wirksam ist, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Bisher war nach seiner Rechtsprechung aber auch der Rechenschritt zu erläutern, mit dem die letztlich umgelegten sog. bereinigten Gesamtkosten der Abrechnungseinheit erst ermittelt worden sind. Das Gericht betont, dass an die Abrechnung der Nebenkosten in formeller Hinsicht keine zu hohen Anforderungen zu stellen sein dürften.  Ohnehin könne der Mieter aus der Abrechnung regelmäßig nicht alle Rechenschritte ablesen, die zu ihrer Erstellung erforderlich waren, da die Einzelbeträge einer Kostenposition nicht angegeben werden müssten, sondern nur der jeweilige Gesamtbetrag. Dem Mieter gehe es darum, die Kosten getrennt nach unterschiedlichen Kostenarten zusammengestellt zu erhalten und darüber informiert zu werden, auf welche Weise der auf ihn entfallende Kostenteil ermittelt worden ist und welche Beträge im Abrechnungsjahr auf ihn entfallen. So könne er überprüfen, ob er Anlasse sehe, die Kosten durch Einsicht in die Belege zu prüfen.  Nur durch diese Einsicht könne der Mieter feststellen, ob die sog. bereinigten Gesamtkosten zutreffend durch den Vermieter ermittelt wurden, dies sei aber eine Frage der materiellen Richtigkeit.

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04. Mä 2016
Mieter muss Einbau von Funk-Rauchmeldern dulden

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 08.12.2015 (Az. 1 BvR 2921/15) eine Verfassungsbeschwerde eines Mieters gegen die Duldung des Einbaus von Funk-Rauchwarnmeldern nicht zur Entscheidung angenommen.  Der Mieter wurde zuvor von der Vermieterin auf Duldung des Einbaus von solchen Rauchwarnmeldern in Anspruch genommen. Er lehnte das von der Vermieterin ausgesuchte Gerät ab, weil es nicht lediglich dem Brandschutz diene, sondern auch dazu geeignet sei, Bewegungsprofile von Personen zu erstellen. Die Vermieterin argumentierte, das Funksystem diene lediglich dem Zweck, eine Fernwartung sämtlicher im Haus befindlicher Geräte über ein im Hausflur installiertes Steuerungsgerät zu ermöglichen. Der Mieter berief sich auf eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung der informationellen Selbstbestimmung und die Unverletzlichkeit der Wohnung.Das Bundesverfassungsgericht führt aus, im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung müssten die  Vorteile der Möglichkeit der Fernwartung nicht nur für die Vermieterin, sondern auch für die anderen Mieter berücksichtigt werden. Nach der gesetzlichen Regelung liege die Dispositionsbefugnis über die einzubauende Marke der Rauchwarnmelder, die Anzahl der benötigten Geräte und das zu beauftragende Fachunternehmen grundsätzlich bei der Vermieterin.Die Vermieterin könne sich bei einem Mehrfamilienhaus insbesondere darauf berufen, dass durch die einheitliche Ausstattung mit einem bestimmten Gerät der Einbau und die spätere Wartung der Geräte für das gesamte Gebäude in einer Hand gebündelt und damit ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet werden. Daher sei bezogen auf jede einzelne Mietwohnung die Annahme einer nachhaltigen Verbesserung der Wohnverhältnisse gerechtfertigt. 

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29. Feb 2016
Darlehenszins zu hoch? Wir prüfen.

Wir prüfen Ihren Darlehensvertrag. Das Ende des „ewigen Widerrufsrechts“ naht. Ihr Darlehensvertrag datiert vor August 2010? Dann besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die darin verwendete Widerrufs- und Widerrufsfolgenklausel unwirksam ist. Das führt dazu, dass Sie den Darlehensvertrag auch heute noch widerrufen können, obwohl die damals vereinbarte 14-tägige Widerrufsfrist abgelaufen ist. Gerade dies ist bei angreifbarer Erklärung nicht der Fall, so dass Sie – als Verbraucher – den Vertrag widerrufen und wenn notwendig einen neuen mit reduzierten aktuellem Zins abschließen können. Aber Achtung: Das Bundeskabinett hat im Januar 2016 einen Gesetzentwurf beschlossen, der im März im Bundestag verabschiedet werden könnte. Darin ist eine nur dreimonatige Frist bis voraussichtlich 21.06.2016 enthalten, um alte Verträge noch widerrufen zu können. Das ist dann das Ende des „ewigen Widerrufsrechts“. Für Mitglieder prüfen wir, ob Sie als Verbraucher die Möglichkeit haben, Ihre Bank auf eine Reduzierung der Zinsen anzusprechen oder anderweitig einen neuen Darlehensvertrag mit aktuellem Zinssatz zu schließen. Sie können dazu auch verschiedene Verbraucherschutzvereine bundesweit ansprechen, deren Kapazität jedoch überlastet ist. Mitglieder zahlen für die Prüfung 90,00 Euro, Nichtmitglieder über unsere Fachanwälte 190,00 Euro, jeweils zzgl. MwSt.. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, fragen Sie dort eine Erstberatung an. Sie erreichen uns per Email über die Kontaktseite, über die Bundesgeschäftsstelle oder über Ihre Geschäftsstelle.

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26. Feb 2016
Gemeinde sagt im Kaufvertrag Bebauungsplan zu

Ein Kaufvertrag, mit dem eine Gemeinde ein Grundstück unter der aufschiebenden Bedingung verkauft, dass ein Bebauungsplan mit einem bestimmten Inhalt zustande kommt, ist wirksam. Dies hat der BGH mit Urteil vom 02.10.2015 (V ZR 307/13) entschieden. Im dem dem Urteil zu Grunde liegenden notariellen Kaufvertrag heißt es: „Weiterhin verpflichtet sich die Verkäuferin, bis zur Fälligkeit des Kaufpreises den vorhandenen Bebauungsplan dahingehend zu ändern, dass die vorstehenden Nutzungen wie in Absatz 1 beschrieben nutzbar sind. Die Verkäuferin hat sicherzustellen, dass auf dieser Fläche eine dreigeschossige Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 1,0 und einer Geschossflächenzahl von 1,5 möglich ist.“. Im Raum stand ein Verstoß gegen das sog. Koppelungsverbot des § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind bindende Verpflichtungen einer Gemeinde hinsichtlich der Erstellung/Änderung eines Bebauungsplans wegen des Eingriffs in ihre Planungskompetenz nichtig, die wiederum aus ihrer Selbstverwaltungsgarantie resultiert. Die beiden Vorinstanzen hatten noch in diesem Sinne entschieden und den Kaufvertrag für nichtig erklärt. Der Bundesgerichtshof dagegen hielt den Kaufvertrag für wirksam.  Er stimmte im rechtlichen Ansatzpunkt den Vorentscheidungen zu. Es sei richtig, dass vertragliche Zusagen einer Gemeinde, einen inhaltlich näher bestimmten Bebauungsplan innerhalb bestimmter Frist aufzustellen oder abzuändern, unwirksam seien.  Die durch die Gemeinde nach den Maßgaben des Baugesetzbuchs vorzunehmende Abwägung erfordere eine Auseinandersetzung mit den gesetzlich vorgegebene Belangen, die grundsätzlich ungebunden und umfassend sein soll. Ein bereits durch einen Kaufvertrag vorgegebener Planinhalt würde sich als zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führende Verkürzung der gebotenen Abwägung darstellen.  Eine Verpflichtung zur Verkürzung dieser Abwägung widerspreche dem zentralen Anliegen der Allgemeinheit  und sei nicht nur der Gemeinde verboten, sondern auch dem Bürger oder Unternehmen, das die Gemeinde mit diesem Ziel in die Pflicht nehmen wolle. Im konkreten Fall allerdings sei eine solche Verkürzung des gemeindlichen Planungsabwägungsvorgangs nicht gegeben. Dies gelte selbst dann, wenn eine Art indirekter Zwang ausgeübt werde, beispielsweise durch die Vereinbarung eines Schadensersatzanspruchs für den Fall des Ausbleibens des Bauleitplans. Dieser indirekte Zwang zu einer den Wünschen der Vertragspartner entsprechenden Bauleitplanung  können den Wirkungen einer öffentlich-rechtlichen Zusage bestimmter Planungsakte nicht gleichgesetzt werden. Dem Bemühen der Parteien, den Spielraum für zulässige privatrechtliche Vereinbarungen einzuhalten entspreche es, in der Verknüpfung der Verpflichtung zur Planänderung mit der Kaufpreisfälligkeit eine aufschiebende Bedingung des Kaufvertrags zu sehen. Die Parteien hätten damit eine echte Leistungspflicht vermeiden wollen. Der Käufer habe gerade keinen einklagbaren Anspruch auf Änderung des Bebauungsplans erhalten. Die Gemeinde habe es lediglich übernommen, die Bebaubarkeit des Grundstücks zu fördern. Ihre „Verpflichtung“, die Änderung  herbeizuführen, sei deshalb keine Leistungspflicht mit einem korrespondierenden Leistungsanspruch des Käufers. Der Bundesgerichtshof ist allerdings der Ansicht, dass  sich der Käufer vom Kaufvertrag mit der Gemeinde lösen könne, wenn ihm ein weiteres Zuwarten auf die Herstellung der Bebaubarkeit des Grundstücks unzumutbar ist. Maßgeblich seien insoweit die verstrichene Zeitdauer und die Hintergründe für die Verzögerung in der Bauplanung. In diesen Fall war der Rücktritt noch nicht gerechtfertigt.

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17. Feb 2016
Verspätete Heizkostenabrechnung: Zahlungspflicht

Mieter müssen Heizkostenabrechnungen des Vermieters auch dann zahlen, wenn der Vermieter erst nach der mietvertraglich vereinbarten Frist abrechnet. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.01.2016 (Az. VIII ZR 152/15) entschieden, dass einer dahingehenden Vertragsklausel keine Ausschlusswirkung beizumessen ist. Im konkreten Fall enthielt der Mietvertrag hinsichtlich der Abrechnung des Heizkostenvorschusses die vorformulierte Regelung: „Spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres ist über die vorangegangenen Heizperiode abzurechnen.“ Die beklagten Mieter hatten die Nachzahlung verweigert, weil die Nachforderung erst am 30. Oktober durch den Vermieter übermittelt worden war. Der Bundesgerichtshof stellt zunächst fest, dass die vereinbarte Abrechnungsfrist bei diesem Sachverhalt nur zwei Monate beträgt (Abrechnungszeitraum bis Ende April) und daher eine für den Mieter günstige Regelung darstelle. Denn sie gewährleiste in seinem Interesse eine zeitnahe Abrechnung angefallener Heizkosten und vermeide dadurch die mit längeren Abrechnungsintervallen verbundenen Schwierigkeiten bei der Aufklärung der für die Abrechnung maßgeblichen Tatsachen. Die gesetzliche Regelung gibt vor, dass die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen ist. Das Gericht ist aber der Ansicht, dass die gesetzliche Regelung einer Verkürzung der Abrechnungsfrist zugunsten des Mieters nicht entgegensteht. Allerdings legt der Bundesgerichtshof die konkrete mietvertragliche Regelung mit der kurzen Abrechnungsfrist dahingehend aus, dass damit keine Ausschlussfrist von den Parteien gewollt war. Es sei allein die Rede davon, dass bis spätestens zum 30. Juni eines jeden Jahres abzurechnen sei, nicht aber, dass der Vermieter, der diese Frist nicht wahre, mit Nachforderungen ausgeschlossen sei.   Würde man dem Vermieter die Möglichkeit nehmen, die Nachforderung nach Ablauf der verkürzten Frist nicht mehr geltend machen zu können, führe dies zu einer die Belange des Vermieters einseitig und in erheblichem Umfang außer Acht lassenden Betrachtung, die nicht dem Verständnis redlicher Vertragsparteien entspreche. Für den Vermieter, der sich eine Abrechnungsfrist von zwei Monaten ab Ende der Heizperiode auferlegt, obwohl eine gesetzliche Abrechnungsfrist von einem Jahr existiere, bestehe kein Anlass, ohne Kompensation dem Mieter auch die Vergünstigung zu gewähren, dass dieser von an sich geschuldeten Nachforderungen frei wird, wenn der Vermieter erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist abrechnet.  

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12. Feb 2016
Kein Regressverzicht bei Nachbargefälligkeit

Wer einem Nachbarn leicht fahrlässig bei Ausführung einer Gefälligkeit einen Schaden zufügt, für den dessen Gebäude- und Hausratsversicherung aufkommt, kann von dieser Versicherung in Anspruch genommen werden. Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 17.11.2015 (Az. 9 U 26/15) entschieden, dass aus dem Nachbarschaftsverhältnis keine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz abgeleitet werden kann. Im konkreten Fall hatten der Beklagte und sein Nachbar wechselseitig die Bewässerung der Hausgärten während der urlaubsbedingten Abwesenheit des jeweils anderen übernommen. Der eine Nachbar hatte den Teich bewässert und vergessen, die Außenwasserstelle wieder abzusperren. Der Teich lief über und verursachte einen hohen vierstelligen Schaden. Das Landgericht vertrat in der vorangehenden Instanz zunächst noch die Ansicht, dass der Regressanspruch des Versicherers gegen den Nachbarn nicht bestehe. Zur Begründung führte es aus, ebenso wie im Verhältnis des Gebäudeversicherers eines Vermieters zum Mieter, bei dem die Rechtsprechung mit Rücksicht auf das lang angelegte Mietverhältnis eine Haftungsbeschränkung annehme, müsse dies auch für das gute nachbarschaftliche Verhältnis gelten, das ebenso wie ein langfristiges Mietverhältnis von Spannungen freigehalten werden solle. Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung jedoch auf, gab dem Versicherer Recht und sprach den Regressanspruch zu. Zwar liege bei diesem Sachverhalt eine Gefälligkeit vor, allerdings gebe es für einen zwischen den Nachbarn vereinbarten Haftungsausschluss keine Anhaltspunkte. Es lasse sich alleine aus einem guten Nachbarschaftsverhältnis keine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ableiten. Eine solche Beschränkung erkenne die Rechtsprechung nur bei Gebäudeversicherungsverträgen zwischen dem vermietenden Eigentümer als Versicherungsnehmer und seiner Gebäudeversicherung an, auf diesen Sachverhalt hatte sich auch das Landgericht bezogen. Sie sei aber nicht auf andere Fallgestaltungen zu übertragen. Denn der hinter der Annahme eines Regressverzichts stehende Gedanke der Vermeidung der Belastung eines Rechtsverhältnisses könne nicht auf den hier vorliegenden Sachverhalt angewendet werden. Als Begründung führt das Gericht aus, dass sich das Gebrauchsrecht des Mieters auf das Gebäude und nicht auf den Hausrat des Vermieters beziehe. Während der Mieter für die Prämien einer Hausratsversicherung des Vermieters nicht aufkomme, sei er bei einer Gebäudeversicherung über die Miete oder die Nebenkosten an der Prämie beteiligt, bei Letzterer ist daher ein Regressverzicht zur Schonung des Mietverhältnisses geboten. Wenn man ein Mietverhältnis insgesamt von Regressbelastungen freihalten wolle, müsse man beispielsweise auch dem Fahrzeug-Kaskoversicherer und dem Krankenversicherer des Vermieters einen Regressverzicht zumuten, wenn der Mieter versehentlich das Fahrzeug des Vermieters beschädige oder den Vermieter körperlich verletzte. Einen so weit gefassten Regressverzicht lehne die Rechtsprechung aber zu Recht ab. Es bleibt also dabei, dass nur der Gebäudeversicherer des Vermieters gegen den Mieter keinen Regress nehmen kann.

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05. Feb 2016
Leerstand bei Umbau: Grundsteuer dennoch fällig

Nach Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11.12.2015 (Az. 5 K 475/15) kommt bei einem umbaubedingten Leerstand eines Gebäudes kein Grundsteuererlass in Betracht, da die Ertragsminderung auf einer unternehmerischen Entscheidung des Immobilieneigentümers beruhe. Die Ertragsminderung sei bewusst in Kauf genommen worden. Im konkreten Fall ging es um den Umbau einer gewerblich genutzten Immobilie, die zukünftig als Wohnraum genutzt wird. Der beantragte und durch die beklagte Stadt negativ beschiedene Erlass der Grundsteuer war nach Ansicht des Gerichts rechtmäßig, da der mit dem Umbau verbundene Leerstand in den Risikobereich des Eigentümers falle. Dies gelte insbesondere dann, wenn diesem die Schwierigkeiten der wirtschaftlichen Verwertung bereits bei Erwerb bekannt waren. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass liegen nach der Entscheidung des Gerichts nicht vor, da unter anderem vorausgesetzt werde, dass der Steuerschuldner die Ertragsminderung nicht zu vertreten habe. Dies sei aber nicht der Fall, der Eigentümer habe die Ursache vielmehr selbst gesetzt. Dem Umbau habe zwar eine sinnvolle unternehmerische Entscheidung zugrunde gelegen, bei der Grundsteuer handele es sich aber nicht um eine Ertrags-, sondern um eine Objektsteuer, so dass dieser Umstand nicht zu berücksichtigen sei. 

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