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Finden Sie hier aktuelle Rechtsprechung im Miet-, Wohnungseigentums- und Immobilienrecht sowie hilfreiche Tipps für Vermieter.

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25. Jan 2018
Abstellen eines Kinderwagens im Treppenhaus

Ein Anspruch des Mieters gegen einen anderen Mitmieter im selben Wohnungseigentumsobjekt, das dauerhafte Abstellen eines Kinderwagens im Treppenhaus zu unterlassen, besteht nach Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 12.12.2017 (Az. 425 C 6305/17) nicht. Vertragliche Beziehungen zwischen den beiden Klageparteien waren nicht zu prüfen, da nicht, wie sonst in solchen Fällen üblich, der Vermieter Klage erhoben hatte. Das Gericht geht allerdings von einer Eigentumsbeeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer durch das Abstellen des Kinderwagens im Treppenhaus aus.Dabei handele es sich nicht um eine primäre Nutzung als Zuweg zur Wohnung, sondern um eine sekundäre Nutzung, die für das Wohnen zwar nicht unabdingbar erforderlich sei, aber dennoch eine besonders geschützte Stellung einnehme. Hier greife der Grundrechtsschutz der Familie, so dass die Eigentumsbeeinträchtigung gerechtfertigt sei.Das Gericht führt aus, dass der Kinderwagen nicht etwa ständig in den Keller heruntertransportiert werden könne, während das Kind alleine und unbeaufsichtigt bleiben müsse. Im Übrigen handele es sich um eine Fläche des Gemeinschaftseigentums, so dass an erster Stelle die Wohnungseigentümergemeinschaft gefordert sei, eine Regelung im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung zu treffen.Daher bestehe der Unterlassungsanspruch bis zu einer abweichenden Regelung durch die Gemeinschaft nicht. 

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17. Jan 2018
Mieterschutz bei Weitervermietung als Werkswohnung

Im Fall der Zwischenvermietung bestehen zwei Mietverträge: Derjenige des Vermieters mit dem Hauptmieter und derjenige des Hauptmieters mit dem Mieter. Das zweite Mietverhältnis ist Untermiete.Die Vorschrift des § 565 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt, dass bei Ende des Mietvertrages zwischen Vermieter und Hauptmieter der Vermieter in den Mietvertrag des Hauptmieters mit dem Endmieter eintritt. Hiermit soll sichergestellt werden, dass bei einer Weitervermietung aus lediglich wirtschaftlichen Interessen dem Endmieter bei Beendigung des Hauptmietvertrages derselbe soziale Kündigungsschutz zur Verfügung steht, den er bei direkter Anmietung gehabt hätte.   Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.01.2018 (Az. VIII ZR 241/16) entschieden, dass die vorgenannte Regelung auch in den Fällen anwendbar ist, in denen der Hauptmieter mit der Weitervermietung der Wohnung keine Gewinnerzielung beabsichtigt, sondern sie als Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern als Werkswohnung zur Verfügung stellt. Eine "gewerbliche" Weitervermietung im Sinne von § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB setze dabei eine geschäftsmäßige, auf Dauer gerichtete, mit Absicht der Gewinnerzielung oder im eigenen wirtschaftlichen Interesse ausgeübte Vermietungstätigkeit des Hauptmieters voraus. Diese Voraussetzung sei auch durch die Weitervermietung der angemieteten Wohnung als Werkswohnung erfüllt. Denn die verfolgten wirtschaftlichen Interessen des Hauptmieters liegen dann darin, seine Arbeitnehmer an sich zu binden und sich Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Unternehmen zu verschaffen.

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10. Jan 2018
Warmwasserversorgung im Sommer

Der Vermieter von Wohnraum ist auch bei warmen Außentemperaturen verpflichtet, die Versorgung der Wohnung mit Warmwasser sicherzustellen. Mit Beschluss vom 05.01.2018 (Az. 5 T 200/17) führt das Landgericht Fulda dazu wie folgt aus: Der Vermieter sei gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Dazu gehöre auch die Versorgung mit Heizung und Warmwasser. Der Vermieter sei dafür verantwortlich, dass die Warmwasserversorgung funktioniere und dass die Wohnung ausreichend beheizt werden könne. Zu dieser Verpflichtung gehöre es auch, den Mieter vor Heizungsausfällen, etwa durch Leerlaufen des Öltanks, zu bewahren. Es sei Verpflichtung des Vermieters, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Heizung und der Warmwasserversorgung ein schnelles Ende habe.Die Versorgung mit Warmwasser habe für die Körperhygiene des Menschen erhebliche Bedeutung, zumal im Hochsommer, da der menschliche Körper bei hohen Außentemperaturen verstärkt zum Schwitzen neige und eine Einschränkung der Wasch- und Duschmöglichkeiten gerade dann besonders unangenehme Folgen zeigen könne. Die Versorgung einer Wohnung mit Warmwasser sei daher schon aus gesundheitlichen Gründen geboten. 

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30. Dez 2017
Keine Minderung nach Ende des Mietverhältnisses

Ein zwar vor Beendigung des Mietverhältnisses bestehender, aber erst nach Beendigung durch den vertragswidrig weiter wohnenden Mieter angezeigter Mangel führt nicht zu einer Minderung der mieterseits geschuldeten Nutzungsentschädigung. Nach Urteil des Landgerichts Krefeld vom 20.12.2017 (2 S 65/16) habe zwar der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit der Mietsache aufgrund eines Mangels gemindert sei, nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Allerdings sei zu beachten, dass der Mieter einen auftretenden Mangel dem Vermieter unverzüglich anzeigen müsse.  Nach Ansicht des Gerichts könne der Mieter eine vor Beendigung des Mietverhältnisses unterlassene Mängelanzeige nicht wirksam nachholen. Grund sei, dass dem Mieter zu diesem Zeitpunkt keine Mängelbeseitigungsansprüche mehr zustünden, da vertragliche Erfüllungspflichten dann nicht mehr existierten. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass Mängel, die erst nach Beendigung entstünden, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu einer Minderung der als Nutzungsentschädigung fortgesetzten Miete führten.  Es sei nicht ersichtlich, warum ein Mieter, der eine rechtzeitige Mängelanzeige unterlasse, besser gestellt sein solle, als ein Mieter, bei dem sich Mängel erst während der Zeit der Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietverhältnisses zeigten. 

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22. Dez 2017
Prozessführung durch einzelne Eigentümer (WEG)

Für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus dem Miteigentum besteht nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.10.2017 (Az. V ZR 45/17) keine sog. geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes der Wohnungseigentümer. Die Prozessführungsbefugnis steht daher grundsätzlich den einzelnen Wohnungseigentümern zu.  In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt stand ein Grundstück im Miteigentum sämtlicher Wohnungseigentümer. Diese machten gerichtlich die Entfernung und zukünftige Unterlassung des Abstellens von Gegenständen auf dem Grundstück durch den Nachbar geltend.  Nach Ansicht der Vorinstanzen stand jedoch nur der Wohnungseigentümergemeinschaft die Befugnis zu, die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, da es um die Verletzung von Gemeinschaftseigentum gehe. Die Klage der einzelnen Eigentümer wurde daher abgewiesen.  Der Bundesgerichtshof widerspricht dieser Auffassung. Es bestehe keine sog. geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes, sondern lediglich eine sog. gekorene Befugnis. Der Verband müsse die Ausübungsbefugnis durch einen entsprechenden Beschluss dann an sich ziehen, was er aber vorliegend nicht getan habe. Dass es unter den Wohnunungseigentümern über das Vorgehen gegen den Nachbarn Meinungsunterschiede geben könne, sei unerheblich. Zwar könne der Nachbar so einer Vielzahl von Einzelklagen der Eigentümer ausgesetzt sein, einer mehrfachen Inanspruchnahme könne er aber durch die prozessrechtliche Möglichkeit der Streitverkündung begegnen.  Für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus dem Miteigentum könne der Verband der Wohnungseigentümer die Prozessführungsbefugnis also lediglich an sich ziehen. Einzelne Wohnungseigentümer, die mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sind, könnten einen solchen Beschluss durch Anfechtungsklage überprüfen lassen.

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18. Dez 2017
Keine Modernisierung bei grundlegender Veränderung

Es liegen keine vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahmen vor, wenn die vom Vermieter beabsichtigten Arbeiten so weitreichend sind, dass der Charakter der Mietsache grundlegend verändert würde.  Nach Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.11.2017 (Az. VIII ZR 28/17) zeichet sich eine Modernisierungsmaßnahme dadurch aus, dass sie einerseits über die bloße Erhaltung des bisherigen Zustandes hinausgeht, andererseits aber die Mietsache nicht so verändert, dass etwas Neues entsteht.  Das Gericht ist im konkreten Fall der Ansicht, dass die durch den Vermieter so bezeichneten Modernisierungsmaßnahmen nicht auf eine Verbesserung des vorhandenen Zustandes abzielten, sondern etwa unter Veränderung des Grundrisses die Mietsache weitere Räume erhalte.  Bei solchen weitreichenden Maßnahmen könne nach der Verkehrsanschauung aber nicht mehr bloß von einer Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse gesprochen werden. Der Mieter müsse die konkreten Maßnahmen daher nicht dulden.

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11. Dez 2017
Mietpreisbremse in Bayern nichtig

Der Bundesgesetzgeber hat im Jahr 2015 die Vorschrift des § 556d BGB geschaffen, welche in ihrem Absatz 2 eine Ermächtigung an die Landesregierungen enthält, Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt auszuweisen. In diesen so geschaffenen Gebieten darf die Miete zu Beginn eines Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen.  In Bayern trat die entsprechende Mietpreisbegrenzungsverordnung am 01.08.2015 in Kraft und wurde später in die sog. Mieterschutzverordnung überführt. Das Landgericht vertritt jedoch mit Urteil vom 06.12.2017 (Az. 14 S 10058/17) die Ansicht, dass die Verordnung unwirksam ist.  Die Verordnung verstoße gegen das Begründetheitserfordernis, da nicht für jede einzelne Gemeinde anhand der Begründung nachvollzogen werden könne, warum diese in den Schutzbereich aufgenommen wurde. Dies sei aber erforderlich, da Vermieter in ihren Eigentumsrechten beschränkt würden und dieser Eingriff besonders durch den Gesetzgeber zu rechtfertigen sei.  Der Verordnungsgeber habe im konkreten Fall etwa lediglich 11 statistische Merkmale aufgezeigt, mit deren Hilfe die Einordnungen der jeweiligen Gemeinde erfolgt ist. Dabei sei jedoch nicht offengelegt worden, wie diese Merkmale zueinander zu gewichten seien. Damit werde die Einordnung einer Gemeinde nur abstrakt festgelegt, dem Adressaten sei es jedoch nicht möglich, anhand der Begründung nachzuvollziehen, aufgrund welcher gewichteten Indikatoren eine bestimmte Gemeinde einbezogen wurde.  Schließlich hätten Gemeinden Tatsachen vorgetragen, die die Bewertung dergestalt änderten, dass die Gemeinden wieder aus der Verordnung herausgenommen wurden. Durch den Verordnungsgeber würden die von Seiten dieser Gemeinden benannten Tatsachen jedoch nicht mitgeteilt und seien auch sonst nicht öffentlich zugänglich. Die Verordnung sei daher nichtig. 

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30. Nov 2017
Umlagefähigkeit von Baumfällarbeiten

Das Amtsgericht Grimma hat sich mit Urteil vom 20.10.2017 (Az. 2 C 928/16) mit der Frage befasst, ob eine Vermieterin von ihren Mietern Betriebskosten für durchgeführte Baumfällarbeiten verlangen kann, wenn die Umlage von Betriebskosten vereinbart ist. Die Parteien stritten darum, ob die Kosten einer Baumfällung und Neupflanzung nicht periodisch anfallende Gartenkosten darstellen und damit umgelegt werden können.  Das Gericht erkennt die uneinheitliche Beurteilung dieser Frage in der Rechtsprechung. Es wird auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf Bezug genommen, nach der auch im Rahmen der Gartenpflege durchgeführte Beseitigungen wegen durch Alter, Witterungs- und Umwelteinflüssen geschädigter Bäume umlegbar sind. Zitiert wird weiter die gegenteilige Ansicht des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese mit der dortigen Begründung, dass das Entstehen solcher meist hoher Kosten für den Mieter überraschend und nicht kalkulierbar ist.  Das Amtsgericht Grimma schließt sich in seinen Ausführungen der zweiten Ansicht an, nach der die Baumfällkosten und die Kosten für eine Ersatzanpflanzung nicht unter die Betriebskostenverordnung fallen. Baumfällkosten würden weder jährlich noch sonst regelmäßig anfallen, sondern entstünden als Folge des in der Regel mehrere Jahrzehnte hohen Alters von Bäumen als außergewöhnliche Maßnahme, die sich nicht in übliche Gartenpflegearbeiten einfüge.  Das Merkmal der laufenden Entstehung verlange, dass nur solche Kosten auf den Mieter umgelegt werden, die für ihn überschaubar und erwartbar sind. Das seien Baumfällkosten nicht.

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28. Nov 2017
Keine Verlängerung der Verjährung durch Vermieter

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.11.2017 (Az. VIII ZR 13/17) entschieden, dass eine Regelung im Formularmietvertrag, durch die der Vermieter die gesetzliche sechsmonatige Verjährung seiner Ersatzansprüche nach Rückgabe der Mietsache verlängert, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist.Eine derartige Verlängerung zugunsten des Vermieters sei schon sachlich nicht gerechtfertigt. Der Vermieter werde durch die Rückgabe der Mietsache, an die das Gesetz den Verjährungsbeginn knüpfe, in die Lage versetzt, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob ihm gegen den Mieter Ansprüche wegen Verschlechterung oder Veränderung der Mietsache zustehen. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Prüfung nicht in den gesetzlich vorgesehen sechs Monaten stattfinden könne.Die kurze Verjährungsfrist sei auch durch berechtigte Interessen des Mieters  begründet. Dieser habe nach der Rückgabe keinen Zugriff auf die Mietsache mehr. Er müsse damit rechnen, dass sich der zu diesem Zeitpunkt bestehende und für etwaige Schadensersatzansprüche des Vermieters maßgebliche Zustand alsbald verändern werde. Auch das Erinnerungsvermögen von Zeugen nehme mit der Zeit ab.   Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Ziele spreche schließlich der Zweck der kurzen Verjährungsfrist gegen eine Verlängerungsmöglichkeit. Es solle Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zeitnah zur Rückgabe der Mietsache und eine Klärung über bestehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache erreicht werden. 

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15. Nov 2017
Angemessene Kostenübernahme bei Arbeitslosengeld

Empfänger von Hartz-IV haben nach Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017 (Az. 1 BvR 617/14) nur einen Anspruch auf Übernahme angemessener Unterkunfts- und Heizkosten, nicht dagegen auf Übernahme der tatsächlichen Kosten. Im konkreten Fall der Verfassungsbeschwerde bewohnte die Beschwerdeführerin eine 77 qm große Wohnung alleine, für die das Jobcenter die Kosten zunächst vollständig, seit einigen Jahren aber nur noch teilweise übernahm. Gerügt wurde ohne Erfolg die Verletzung des Grundrechts auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassunsgericht führt aus, dass das Grundgesetz selbst keinen exakt bezifferten Anspruch auf Sozialleistungen vorgebe. Die gesetzliche Begrenzung der Kosten von Unterkunft und Heizung durch das Tatbestandsmerkmal der Angemessenheit lasse sich durch Auslegung hinreichend konkretisieren, weil hierfür die Umstände des Einzelfalls maßgeblich seien. Nach der ständigen Rechtsprechung sei zudem auf die im unteren Preissegment für vergleichbare Wohnungen am Wohnort marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen.  Der Gesetzgeber dürfe sich auch auf die Vorgabe der Angemessenheit beschränken, da der zu ordnende Lebenssachverhalt von so unterschiedlichen Faktoren bestimmt werde, dass nur so der Vielfältigkeit der betroffenen Lebenssachverhalte Rechnung getragen werden könne.  

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