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Die Beteiligte war mit ihren damaligen männlichen Vornamen im Grundbuch als Eigentümer eines Teileigentumsrechts eingetragen. Sie hatte bei dem Grundbuchamt Namensberichtigung beantragt. Hierzu hatte sie den Beschluss eines Amtsgerichts vorgelegt, wonach sie als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist und künftig den angegebenen weiblichen Vornamen trägt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat darauf in dem Grundbuch vermerkt, dass die Eigentümerin nunmehr aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts den weiblichen Vornamen führt. Hiergegen hat die Beteiligte Erinnerung eingelegt und beantragt, mit ihrem neuen Namen unter Bezugnahme auf den Beschluss des Amtsgerichts als Eigentümerin eingetragen zu werden, ohne dass die Namensänderung ausdrücklich erwähnt wird. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 07.03.2019 (Az. V ZB 53/18) wie folgt entschieden: Beantrage eine im Grundbuch eingetragene Person gestützt auf einen nach den §§ 1 ff. TSG ergangenen Beschluss Richtigstellung ihres Namens, habe das Grundbuchamt die Namensänderung in dem bisherigen Grundbuchblatt zu vermerken. Anschließend sei zur Wahrung des Offenbarungsverbots gemäß § 5 Abs. 1 TSG das Grundbuch in entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. GBV umzuschreiben, d. h., das bisherige Grundbuchblatt werde geschlossen und ein neues Grundbuchblatt eröffnet. Die Schwierigkeit, dem Offenbarungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 TSG im Grundbuchrecht angemessen Rechnung zu tragen, resultiere daraus, dass bei der Änderung einer Eintragung die vorangegangene, nicht mehr gültige Eintragung weiter sichtbar bleiben müsse; gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 GBV dürfe in dem Grundbuch nichts radiert und unleserlich gemacht werden. Die Dokumentation auch nicht mehr aktueller Eintragungen sei zur Wahrung der Publizitätsfunktion des Grundbuchs unerlässlich. Die von der Beteiligten vorrangig angestrebte Eintragung ohne Hinweis auf die Namensänderung scheide deshalb aus, weil sie den Eindruck eines tatsächlich nicht erfolgten Eigentümerwechsels hervorrufen kann.
Weiter lesenWann kann ein Mieter nach einer ordentlichen Kündigung wegen Eigenbedarfs durch den Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte verlangen? Die Mieter hatten insbesondere hohes Alter und Krankheit vorgebracht. Der Bundesgerichtshof hat dazu in seinen Urteilen vom 22.05.2019 (Az. VIII ZR 180/18 und VIII ZR 167/17) ausführliche Vorgaben gemacht.Da sowohl auf Seiten des Vermieters wie auf Seiten des Mieters grundrechtlich geschützte Belange (Eigentum, Gesundheit) betroffen seien, sei eine umfassende Sachverhaltsaufklärung sowie eine besonders sorgfältige Abwägung erforderlich, ob im jeweiligen Einzelfall die Interessen des Mieters an der Fortsetzung des Mietverhältnisses diejenigen des Vermieters an dessen Beendigung überwiege (§ 574 Abs. 1 BGB).Allgemeine Fallgruppen, etwa ein bestimmtes Alter des Mieters oder eine bestimmte Mietdauer, ließen sich nicht bilden. So würden sich etwa die Faktoren Alter und lange Mietdauer mit einer damit einhergehenden Verwurzelung im bisherigen Umfeld je nach Persönlichkeit und körperlicher sowie psychischer Verfassung des Mieters unterschiedlich stark auswirken und rechtfertigten deshalb ohne weitere Feststellungen zu den sich daraus ergebenden Folgen im Fall eines erzwungenen Wohnungswechsels grundsätzlich nicht die Annahme einer Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB.Die Gerichte seien daher in der Regel angehalten, sich mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden seien, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten könne. Es verbiete sich also, dass die Gereichte schematisch vorgingen. Nur eine solche Aufklärung versetze die Gerichte in die Lage, eine angemessene Abwägung bei der Härtefallprüfung des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmen.
Weiter lesenDer Bundesgerichtshof nimmt mit Urteil vom 24.04.2019 (Az. VIII ZR 62/18) u. a. zu der Frage Stellung, wie die ortsübliche Vergleichsmiete als Maßstab im Mieterhöhungsverfahren grundsätzlich zu ermitteln ist. 558 Abs. 2 Satz 1 BGB sehe vor, dass bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete Neuvermietungen und Bestandsmieten zu berücksichtigen seien. In welchem Verhältnis die gebotene Gewichtung vorzunehmen ist, sei aber in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich geregelt. Es sei daher Aufgabe des Richters, auf ein angemessenes Verhältnis von Neuvermietungen und Bestandsmieten zu achten. Ein angemessenes Verhältnis liege jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn der Tatrichter Bestandsmietenänderungen nicht oder nur in einem vernachlässigbar geringen Umfang in die Bewertung einbeziehe. Im konkreten Fall wurden Vergleichswohnungen benannt und diesbezüglich gerichtlich ein Sachverständiger mit der Ermittlung beauftragt. Dieser hatte die ortsübliche Vergleichsmiete nur anhand von Neuvermietungen beurteilt, da aufgrund von Einwohnerschwund sanierte Wohnungen leer stünden. Neuvermietungen seien daher keine Preistreiber. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs reiche dies als Begründung nicht aus. Bestandsmieten seien dennoch zu berücksichtigen. Es sei auch unrealistisch, dass sich keine Bestandsmietverhältnisse finden ließen, bei denen in dem maßgeblichen Vierjahreszeitraum keine Erhöhungen stattgefunden hätten.
Weiter lesenDer Vermieter begehrte unter Benennung von drei Vergleichswohnungen zur Begründung der ortsüblichen Vergleichsmiete eine Erhöhung der Nettomiete vom Mieter. Dieses Verfahren wird in der Regel gewählt, wenn kein Mietspiegel zur Verfügung steht. Dieser stimmte nur teilweise zu, es wurde durch die Vorinstanzen ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige gelangte allerdings bei einem Vergleich der zu beurteilenden Wohnungen mit ähnlichen Wohnungen zu einer großen Streubreite der gezahlten Miete, konkret zu einem Bereich von 4,58 €/m² bis 7,08 €/m². Kann der Vermieter ohne Weiteres den oberen Wert der ermittelten Bandbreite als ortsübliche Vergleichsmiete zu Grunde legen? Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 24.04.2019 (Az. VIII ZR 82/18) dagegen entschieden. Es obliege dem auf diese Weise sachverständig beratenen Tatrichter, die vom Vermieter tatsächlich zu beanspruchende Vergleichsmiete innerhalb dieses Rahmens zu ermitteln. Dabei seien verschiedene Ansätze denkbar, die dem Tatrichter nicht abschließend vorgegeben werden könnten. Im konkreten Fall bei breiter Marktstreuung erscheine es nicht sachgerecht, wenn diese allein dem Vermieter zu Gute komme. Dies würde ansonsten dazu führen, dass der Vermieter im Rahmen des Mieterhöhungsverfahrens jeweils das höchste Entgelt fordern könnte, das zu zahlen sich einer der Mieter der vom Sachverständigen herangezogenen Vergleichswohnungen bereitgefunden habe. Eine derartige Spitzenmiete repräsentiere aber nicht die ortsübliche Vergleichsmiete. Zudem liefe dies der gesetzlichen Regelung des § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB zuwider, wonach für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete eine angemessene Mischung aus innerhalb des maßgeblichen Vierjahreszeitraums vereinbarten Neuvertragsmieten und geänderten Bestandsmieten zu Grunde zu legen sei.
Weiter lesenIm konkreten Fall gehörten landwirtschaftlich genutzte Grundstücke als Miterben einer Mutter und ihrer zwei 2007 und 2011 geborenen Kinder, da der Vater verstorben war. Die Mutter will die Grundstücke langfristig verpachten und hat dazu die familiengerichtliche Genehmigung beantragt. Dort wurde für die Vertretung der Kinder bei der Eingehung des Pachtvertrages eine Rechtsanwältin als sog. Ergänzungspflegerin bestellt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Mutter, über die der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 03.04.2019 (Az. XIII ZB 359/17) entschieden hat. Nach Ansicht des Gerichts braucht ein Ergänzungspfleger in diesem Fall jedoch nicht zusätzlich bestellt werden. Zwar sei die verfassungsrechtlich garantierte elterliche Sorge vom Gesetz in bestimmten Fällen insoweit eingeschränkt, als die Eltern hinsichtlich bestimmter Verträge nicht unbeschränkt für das Kind handeln können, sondern hierfür einer gerichtlichen Genehmigung bedürften. Da es allerdings im konkreten Fall an einer gesetzlichen Grundlage fehle, verbiete sich ein durch die Bestellung eines Ergänzungspflegers stattfindender Eingriff in das Elternrecht. Der Elternteil als gesetzlicher Vertreter des Kindes werde in Fällen der vorliegenden Art bereits durch das Gericht ausreichend kontrolliert. Ein Bedürfnis dafür, das der Kontrolle dienende Verfahren sowie das kontrollierende Gericht seinerseits einer generellen weiteren Kontrolle durch einen anderen Vertreter des Rechtsinhabers zu unterstellen, bestehe - jedenfalls soweit kein Interessenwiderstreit festgestellt werde - nicht. Es sei nicht ersichtlich, warum die sorgeberechtigte Mutter nicht in der Lage sein solle, ihre Kinder bei Abschluss des Pachtvertrages zu vertreten.
Weiter lesen§ 71 Abs. 1 Grundbuchordnung (GBO) lautet: "Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.". Wann aber handelt es sich um "Entscheidungen" im Sinne dieser Vorschrift? Das Oberlandesgericht München musste sich mit dieser Frage in seinem Beschluss vom 10.04.2019 (Az. 34 Wx 39/19) beschäftigen. Es ist der Ansicht, dass es für die Einordnung als Entscheidung keine Rolle spiele, ob diese vom Grundbuchamt als "Beschluss" oder "Verfügung" bezeichnet werde. Für die Anfechtbarkeit komme es alleine auf den Inhalt der Entscheidung an. Nach der Grundbuchordnung sei nur die Anfechtbarkeit von Sachentscheidungen gewollt, wobei wesentliches Kriterium die Verbindlichkeit der Entscheidung sei. Unter den Begriff der Sachentscheidung falle jede endgültige Entscheidung, die einen Antrag oder ein Amtsverfahren sachlich erledigen könne oder jedenfalls Außenwirkung entfalte. Handele es sich dagegen bei einer Mitteilung des Grundbuchamts lediglich um die Äußerung einer Rechtsauffassung, liege daher keine beschwerdefähige Entscheidung vor, auch wenn sie zur Begründung einer beabsichtigten Entscheidung erfolge.
Weiter lesenSondernutzungsrechte im Wohnungseigentumsrecht sind dadurch gekennzeichnet, dass einem Wohnungseigentümer unter Ausschluss der anderen ein Recht zur Nutzung von Teilen des Gemeinschaftseigentums zugewiesen wird. Das Recht des Sondernutzungsberechtigten erstreckt sich dabei nur so weit, wie es ihm durch die Vereinbarung der Wohnungseigentümer eingeräumt worden ist. Das Oberlandesgericht München stellt mit Beschluss vom 10.04.2019 (Az. 34 Wx 92/18) zunächst fest, dass ein solches Sondernutzungsrecht nur durch Vereinbarung zwischen den Eigentümern oder durch den teilenden Eigentümer begründet oder geändert werden könne. Fraglich war im konkreten Fall, ob ein Sondernutzunungsrecht auch an Räumen begründet werden kann, die nicht Gegenstand von Sondereigentum sein können, weil sie zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, wie Zähl- und Sicherungsräume oder solche, in denen sich zentrale Versorgungsanlagen befinden. Nach Ansicht des Gerichts können Sondernutzungsrechte zugunsten einzelner Eigentümer an Flächen oder Fluren vereinbart werden, die Zugang zu solchen zwingenden Gemeinschaftsräumen ermöglichen. Allerdings könne eine missbräuchliche Ausgestaltung des Sondernutzungsrechts dann vorliegen, wenn dieses das Mitgebrauchsrecht der übrigen Wohnungseigentümer ganz ausschließe. Werde an den Fluren oder vorgelagerten Räumen ein Sondernutzungsrecht eingeräumt, hindere dies den Zugang zu zwingenden Gemeinschaftsräumen jedoch in der Regel nicht, da in einem solchen Fall immanente Schranken die Ausübung des Sondernutzungsrechts beschränken würden. Ein Sondernutzungsrecht unterliege Einschränkungen, die sich aus der Natur der Sache ergeben können. Erst recht gelte dies, wenn mit der Einräumung des Sondernutzungsrechts durch Vereinbarung ein Zutrittsrecht sichergestellt werde, wie im konkreten Fall geschehen.
Weiter lesenDas Amtsgericht Dortmund hat mit Urteil vom 05.04.2019 (Az. 425 C 1962/19) eine Mieterin zur Zahlung der mietvertraglich vereinbarten Kaution verurteilt.Wegen § 291 BGB hatte die Mieterin auf diesen Betrag auch die sog. Prozesszinsen zu leisten, die gesetzlich ab Eintritt der Rechtshängigkeit, also ab Zustellung der Klage, zu zahlen sind. § 291 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB lautet: "Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist;...". Rechtlich problematisch stelle sich allerdings dar, dass es bei für die Vermieterseite bei der Mietsicherheit um Fremdgeld handele und daher durch die Nichtzahlung der Kaution kein Zinsschaden entstanden sei, auch wenn § 291 BGB der Vermieterin quasi als Strafe diese Prozesszinsen zugestehe. Eine andere Frage sei die, ob diese Prozesszinsen die Kaution erhöhten. Dafür spräche nach Ansicht des Amtsgerichts viel, da die Zinsen auf die Kaution grundsätzlich dem Mieter zustünden und deshalb die Mietsicherheit erhöhten. Dabei komme es nicht darauf an, dass die Zinsen gem. § 291 BGB höher als die Zinsen für die Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist seien.Es sei nicht zu rechtfertigen, dass die Rechtshängigkeitszinsen dem Vermieter zur eigenen Verwendung belassen würden und den Zinsbetrag von der getrennten Anlage zulasten des Mieters auszunehmen. Der Vermieter erhielte dann eine Geldsumme, obwohl er - wegen der Anlagepflicht zur Kaution selbst - schon systembedingt keinen Kapitalnutzungsausfall erleiden könne.
Weiter lesenDie Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit acht Wohnungen. Die Klägerin ist Eigentümerin einer der Wohnungen, die Beklagten sind die übrigen Wohnungseigentümer. Mit Urteil vom 12. April 2019 (Az. V ZR 112/18) hat der Bundesgerichtshof entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen die kurzzeitige Vermietung von Eigentumswohnungen (z.B. an Feriengäste) auf der Grundlage einer sogenannten Öffnungsklausel durch Mehrheitsbeschluss verboten werden kann. Im konkreten Fall enthält die Teilungserklärung eine Regelung, wonach den Wohnungseigentümern auch die kurzzeitige Vermietung ihrer Wohnungen (z.B. an Feriengäste) gestattet ist. Eine sogenannte Öffnungsklausel sieht vor, dass die Teilungserklärung mit einer Mehrheit von 75 % aller Miteigentumsanteile geändert werden kann. Mit einer solchen Mehrheit beschlossen die Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung die Teilungserklärung dahingehend zu ändern, dass die Überlassung einer Wohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste nicht mehr zulässig ist. Der Bundesgerichtshofs hat festgestellt, dass dieser Beschluss rechtswidrig ist, weil die Zustimmung der Klägerin fehlte. Die zulässige Wohnnutzung umfasse grundsätzlich auch die Vermietung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste; diese Vermietungsformen waren hier bislang sogar ausdrücklich erlaubt. Im Ausgangspunkt erlaube es die allgemeine Öffnungsklausel den Wohnungseigentümern zwar, solche Vereinbarungen mit qualifizierter Mehrheit zu ändern. Allerdings gehöre zu einem sog. "mehrheitsfesten" Recht eines Sondereigentümers die Zweckbestimmung seines Wohnungs- oder Teileigentums. Diese gebe vor, wie die Einheit zulässigerweise genutzt werden dürfe; deshalb habe sie aus Sicht des Sondereigentümers entscheidenden Einfluss auf den Wert seiner Einheit. Werde sie geändert oder eingeschränkt, betreffe dies die Nutzung des Sondereigentums in substanzieller Weise. Derartige Eingriffe bedürften jedenfalls der Zustimmung des Eigentümers der Einheit, deren Zweckbestimmung geändert werden solle. Dies ergebe sich aus einer verfassungskonformen Auslegung der allgemeinen Öffnungsklausel, die dem Umstand Rechnung trage, dass das Sondereigentum als echtes Eigentum ausgestaltet sei. Was die Kurzzeitvermietung angehe, müssten damit einhergehende Störungen wie Überbelegung, fortwährende Verstöße gegen die Hausordnung oder Lärmbelästigungen durch Feriengäste jedoch nicht hingenommen werden; sie könnten einen Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 3 WEG begründen.
Weiter lesenNach Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.03.2019 (Az. 2-13 S 135/8) kann für einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer ein direkter Rückforderungsanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen fehlender Rechtsgrundlage bestehen. Einer gesonderten Beschlussfassung der Eigentümer bedürfe es hierfür nicht. Im konkreten Fall war die Klägerin Miteigentümerin der beklagten Gemeinschaft. Diese hatte eine Sonderumlage wegen anstehender Renovierungsarbeiten beschlossen und die Klägerin den auf sie entfallenden Anteil auch gezahlt. Die Beschluss hinsichtlich Erhebung der Sonderumlage wurde allerdings zwischenzeitlich rechtskräftig für ungültig erklärt. Die Klägerin hatte Ihren Miteigentumsanteil zwischenzeitlich veräußert. Zwar sei innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein besonderes Treueverhältnis gegeben, das im Grundsatz dazu führe, dass im Regelfall lediglich ein Innenausgleich innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Grundlage beschlossener Abrechnungen zulässig sei, welches durch eigenmächtige Rückforderungsansprüche empfindlich gestört wäre. Dies könne allerdings nicht einer Rückforderung in dem Fall entgegenstehen, in welchem ein Beschluss, welcher einen Eigentümer zur Zahlung verpflichtet, nachträglich für ungültig erklärt wird, zumal wenn der Zahlende nicht mehr Eigentümer ist, wie es hier der Fall sei. Soweit die Gegenauffassung darauf abstelle, dass für derartige Rückerstattungsansprüche eine Jahresabrechnung erforderlich sei, so verkenne sie, dass die Jahresabrechnung derartige Rückerstattungsansprüche überhaupt nicht ausweisen könne. Nach der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung sei die Jahresabrechnung eine kombinierte Soll-Ist-Abrechnung, so dass in ihr geschuldete Vorauszahlungen den tatsächlichen Ausgaben, unabhängig von deren Berechtigung, gegenüber gestellt würden. Gegenstand der Beschlussfassung der Jahresabrechnung sei dabei nur die sogenannte Abrechnungsspitze, also die Differenz aus den beiden vorgenannten Werten. Demzufolge könne sich aus der Jahresabrechnung ein entsprechender Rückzahlungsanspruch nicht ergeben.
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