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Finden Sie hier aktuelle Rechtsprechung im Miet-, Wohnungseigentums- und Immobilienrecht sowie hilfreiche Tipps für Vermieter.

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22. Okt 2021
Novelle der Heizkostenverordnung

Änderungen an der Heizkostenverordnung hat das Bundeskabinett bereits im August 2021 auf den Weg gebracht.  Der Bundesrat hat seine ursprünglich für den September geplante Zustimmung auf einen noch ungeplanten Termin verschoben. Sobald seine Zustimmung erfolgt ist, wird die geänderte Heizkostenverordnung einen Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft  treten. Update 09.11.2021: Der Bundesrat hat am 05.11.2021 der Regierungsverordnung zugestimmt. Setzt die Bundesregierung einen Änderungsantrag des Bundesrats um, kann sie die Verordnung wie geplant am Tag nach der Verkündung in Kraft setzen.Update 01.12.2021: Die neue Heizkostenverordnung tritt am 01.12.2021 in Kraft. Den Inhalt der geplanten Änderungen haben wir hier für Sie zusammengefasst: Novelle der Heizkostenverordnung

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11. Okt 2021
Vorzeitige Rückgabe der Wohnung?

Ist der Mieter zu einer vorzeitigen Rückgabe der Mietsache berechtigt? Kann er also beispielsweise die Schlüssel bereits deutlich vor Ablauf seiner Kündigungsfrist zurückgeben, wenn er in einer anderen Stadt bereits über eine neue Wohnung verfügt?Das Thema erläutern wir auf unserem Blog: Vorzeitige Rückgabe der Mietsache – Möglich?

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06. Okt 2021
Negativzinsen und Mietkaution

Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, eine als Barzahlung geleistete Mietsicherheit verzinslich anzulegen. Was geschieht aber, wenn Negativzinsen anfallen? Wem fallen diese zur Last? Muss der Vermieter diese dem Mieter erstatten, weil er das Geld des Mieters treuhänderisch verwaltet?Mehr zu diesem Thema haben wir hier für Sie zusammengefasst: Negativzinsen und Mietkaution – Was Vermieter beachten sollten

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05. Okt 2021
Schönheitsreparaturen: Die aktuelle Rechtslage

Alle wichtigen Informationen zum Thema Schönheitsreparaturen haben wir hier für Sie zusammengefasst. Unsere aktualisierte Übersicht nimmt ausführlich zu der in der Praxis häufigen Frage Stellung, wann bei einer unrenoviert an den Mieter überlassenen Wohnung die Durchführung von Schönheitsreparaturen noch an ihn übertragen werden kann.  Hinweise finden Sie auch zu der Frage, ob in diesem Fall anstatt der nur unter bestimmten Voraussetzungen möglichen Übertragung auf den Mieter eine Freistellung des Vermieters von seiner Pflicht zu Durchführung von Schönheitsreparaturen möglich ist. Schönheitsreparaturen – Wirksame Übertragung auf den Mieter

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30. Sep 2021
Corona: Sonderregelungen für WEGs verlängert

§ 6 des  Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie lautet wie folgt: § 6 Wohnungseigentümergemeinschaften (1) Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt. (2) Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort Auch ohne dahingehende Beschlüsse bleibt also der zuletzt bestellte Verwalter im Amt und der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan gilt fort.  Die Geltung dieser Reglung war gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht zunächst bis zum 31.12.2021 begrenzt. Dieser Artikel 6 Abs. 2 wurde durch Artikel 16 des Aufbauhilfegesetz 2021 vom 10.09.2021 bis zum 31.08.2022 verlängert.

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27. Sep 2021
Vereinbarung über die Wohnfläche

Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2021 (Az. VIII ZR 26/20) kann für die Berechnung der Wohnfläche bei Wohnraum auch eine individuelle mietvertragliche Vereinbarung heranzuziehen sein. Dies kann dazu führen, dass auch Bereiche der Mietsache als Wohnfläche gelten, die nach der Wohnflächenverordnung unberücksichtigt bleiben würden. Grundsätzlich: Angabe der Wohnfläche gilt als Beschaffenheitsvereinbarung Der Bundesgerichtshof stellt zunächst heraus, dass die Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag regelmäßig nicht als unverbindliche Beschreibung, sondern als Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen sei, die bei einer Abweichung von mehr als 10% zu einem Mangel der Mietsache führe. Dies gelte auch dann, wenn die Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag mit dem Zusatz „circa“ versehen sei. Die Angabe der Wohnfläche ist allerdings auszulegen Der Bundesgerichtshof stellt weiter fest, dass der Begriff der Wohnfläche auslegungsbedürftig sei und keinen feststehenden Inhalt habe. Zudem existiere keine verbindliche Regelung zur Berechnung von Flächen bei preisfreiem Wohnraum. Allerdings würden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Auslegung des Begriffs der Wohnfläche grundsätzlich auch beim frei finanzierten Wohnraum die für den preisgebundenen Wohnraum geltenden Bestimmungen herangezogen. Dies gelte nur dann nicht, wenn die Parteien dem Begriff der Wohnfläche im Einzelfall eine abweichende Bedeutung beigemessen hätten oder ein anderer Berechnungsmodus ortsüblich oder nach der Art der Wohnung naheliegender sei. Abweichende Vereinbarung maßgeblich Einer Vereinbarung der Parteien darüber, welche Flächen in die Berechnung der Wohnfläche einzubeziehen sind, komme daher Vorrang zu. Eine solche Vereinbarung liege im konkreten Fall vor. Im Mietvertrag sei durch die Parteien wirksam vereinbart worden, dass die Räume im Erd-, Zwischen- und Untergeschoss „zur Benutzung als Wohnraum“ überlassen werden. Das bedeute, dass die Grundflächen dieser von den Mietern auch tatsächlich als Wohnraum genutzten Räume in die Berechnung der Wohnfläche einfließen sollen. Der Argumentation, dass die Bezeichnung der Räume als Wohnraum nur eine Abgrenzung zur nicht erfolgten Vermietung als Gewerberaum darstellen soll, wird nicht gefolgt. Baurechtliche Einschränkung bei fehlendem Einschreiten der Behörde unbeachtlich Unbeachtlich sei auch, dass die Räume im Kellergeschoss wegen unterdurchschnittlicher Beleuchtung als Wohnraum nicht genehmigungsfähig seien. Aus einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkung ergebe sich wegen des nicht erfolgten Einschreitens der zuständigen Behörde keine Einschränkung der Nutzbarkeit. Den Mietvertragsparteien sei es also möglich, im Rahmen einer Wohnflächenvereinbarung auch die Anrechnung von Flächen - wie hier solche mit unterdurchschnittlicher Beleuchtung - vorzusehen, die etwa nach der II. Berechnungsverordnung oder der Wohnflächenverordnung nicht oder nicht vollständig zu berücksichtigen seien.   

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15. Sep 2021
Kontaktdaten des Mieters an Handwerker?

Haben Sie der von Ihnen beauftragten Handwerksfirma auch schon einmal die Kontaktdaten einer Mietpartei zwecks direkter Abstimmung eines Termins mitgeteilt?  Eine solche Vorgehensweise ist im Alltag sicher angezeigt, weil praktisch schwierig sein kann, wenn eine Terminvereinbarung über den Vermieter erfolgen muss.  Ob Sie als Vermieter die Kontaktdaten des Mieters aber an den Handwerker weitergeben dürfen, erläutern wir auf unserem Blog: Weitergabe der Kontaktdaten des Mieters an Handwerksfirma: Zulässig?

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06. Sep 2021
Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 16.07.2021 (Az. V ZR 284/19) mit einem Sachverhalt befasst, in dem ein Sondereigentümer sein Teileigentum ohne Mitwirkung der anderen Eigentümer in Wohnungseigentum umwandeln wollte. Mit der Klage verlangen die übrigen Eigentümer es dem beklagten Eigentümer zu untersagen, sein Vorhaben umzusetzen. Der Bundesgerichtshof prüft ausführlich, ob ein solcher Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB besteht und verneint dies im Ergebnis. Grundsätzlich ist nur die erlaubte Nutzung zulässig Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG könne der Verband einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der unter anderem den Vereinbarungen entspreche. Vereinbarungscharakter komme insoweit auch der in der Teilungserklärung im weiteren Sinne (Gemeinschaftsordnung) enthaltenen Bestimmung zu, ob es sich bei dem jeweiligen Sondereigentum um Wohnungseigentum nach § 1 Abs. 1 WEG oder um Teileigentum nach § 1 Abs. 3 WEG handele. Hiermit werde nämlich festgelegt, ob die Einheit zu Wohnzwecken oder aber nicht zu Wohnzwecken genutzt werden dürfe. Die Gemeinschaftsordnung bilde ähnlich einer Satzung die Grundlage für das Zusammenleben der Eigentümer und regele damit die Innenbeziehungen. Nutze ein Eigentümer seine ihm als Teileigentum zugewiesene Einheit zu Wohnzwecken oder umgekehrt eine ihm als Wohnungseigentum zugewiesene Einheit zu anderen Zwecken, könne von ihm grundsätzlich Unterlassung dieser Nutzung verlangt werden. Denn in der Nutzung einer Sondereigentumseinheit, die der für diese Einheit durch die Eintragung im Grundbuch „verdinglichten“ Zweckbestimmung widerspreche, liege zugleich eine Verletzung des Eigentums der übrigen Sondereigentümer. Im konkreten Fall handele es sich nach § 2 Nr. 9 der Teilungserklärung vom 12. April 1973 bei der dem beklagten Eigentümer gehörenden Einheit um Teileigentum, so dass nur eine Nutzung zu anderen als zu Wohnzwecken zulässig sei. Daran ändere sich auch nichts, wenn - wie hier - das Sondereigentum zwischenzeitlich im Grundbuch als Wohnungseigentum ausgewiesen sei. Denn ein Sondereigentümer könne ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer sein Teileigentum nicht in Wohnungseigentum umwandeln. Dazu sei es notwendig, dass die Änderung der Gemeinschaftsordnung im Wege einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer erfolge und grundbuchlich eine Bewilligung stattfinde. Ausnahme: Vorbehalt in der Gemeinschaftsordnung Eine Ausnahme gelte allerdings dann, wenn in der Gemeinschaftsordnung ein entsprechender Vorbehalt enthalten sei (sog. Änderungsvorbehalt). Nach dem Wortlaut berechtige § 4 Ziff. XIX den Eigentümer des Teileigentumsrechts dazu, „beliebige bauliche Veränderungen an Geb. 36a H. - straße vornehmen zu lassen“. Eine Ermächtigung, die Zuordnung als Teileigentum in Wohnungseigentum zu ändern, enthalte die Teilungserklärung im konkreten Fall aber nicht. Auch ausnahmsweise Zulässigkeit bei geringer Störung Der Bundesgerichtshof führt allerdings aus, dass die Wohnnutzung ausnahmsweise deshalb zulässig sein kann, weil sie nicht mehr störe als die zulässige Nutzung des Teileigentums. Eine nach dem vereinbarten Zweck nicht gestattete Nutzung könne nicht untersagt werden, wenn diese bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr störe als die vorgesehene Nutzung. Solange dieses Maß eingehalten werde, fehle es in der Regel ebenso wie bei einer der Zweckbestimmung entsprechenden Nutzung an einem schutzwürdigen Abwehrinteresse der anderen Wohnungseigentümer. Im vorliegenden Fall lag eine solche Einschränkung des Unterlassungsanspruchs vor. Maßgeblich sei, welche Nutzung nach der Gemeinschaftsordnung zulässig sei. Hier sei unklar, ob die Teilungserklärung überhaupt eine Zweckbestimmung enthalte. Das bedeute im Zweifel keine Einschränkung. Hier erlaube die Teilungserklärung außerdem „beliebige bauliche Veränderungen“. Diese gehe zwar einerseits nicht so weit, dass auch der Umbau zu Wohnzwecken umfasst wäre. Andererseits würde das Ausbaurecht aber weitgehend leerlaufen, wenn die Einheit nach einer baulichen Veränderung weiterhin die Eigenschaft eines Lagerraums aufweisen müsste und nur in diesem eingeschränkten Umfang genutzt werden könnte. Bei der hier notwendigen konkreten Vergleichsbetrachtung, ob die Nutzung der Einheit des Beklagten als Wohnung mehr störe als die nach der Teilungserklärung vorgesehene, sei daher nicht nur von einem Lagerraum auszugehen, vielmehr seien alle gewerblichen Nutzungen einzubeziehen, zu denen sich die Einheit eigne und nach der Teilungserklärung ausgebaut werden dürfe. Die Wohnnutzung sei im Vergleich zu einer gewerblichen Nutzung bei typisierender Betrachtung nicht regelmäßig als störender anzusehen. Bestehe die Anlage ausschließlich aus Teileigentumseinheiten, hätten die Eigentümer ein berechtigtes Interesse daran, dass der durch die Teilungserklärung vorgegebene professionelle Charakter einer derartigen Anlage erhalten bleibe, um Konflikte, die durch eine in der Teilungserklärung nicht angelegte gemischte Nutzung hervorgerufen werden könnten, von vornherein zu vermeiden. Anders könne es sich aber verhalten, wenn die Anlage - wie hier - im Übrigen nur aus Wohnungen bestehe. Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass die Wohnnutzung die intensivste Form des Gebrauchs einer Sondereigentumseinheit sei. Zum Volltext des Urteils.

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26. Aug 2021
Umwandlung der Rechtsform des Verwalters

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 02.07.2021 (Az. V ZR 201/20)  über einen Sachverhalt entschieden, in dem eine Verwalterin einer WEG bisher als eingetragene Kauffrau tätig war. Während ihrer laufenden Bestellung gliederte sie ihr Unternehmen zur Neugründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) aus und wurde Geschäftsführerin der GmbH.  Auf einer Wohnungseigentümerversammlung im Mai 2018 beschlossen die Eigentümer, den Verwaltervertrag und die Verwalterbestellung der GmbH bis zum Juni 2021 zu verlängern. Fraglich im Rahmen einer Anfechtungsklage eines Eigentümers war, ob es sich nicht um eine Neubestellung handelte, dann hätten die für eine Neubestellung erforderlichen Alternativangebote gefehlt. Dieser Ansicht waren noch die Vorinstanzen beim Amts- und Landgericht.  Neubestellung oder Verlängerung? Der Bundesgerichtshof entscheidet jedoch wie folgt: Verwalterstellung und Verwaltervertrag seien auf die GmbH übergegangen und damit der Beschluss über die Verlängerung der Bestellung und des Vertrags nicht als Neuwahl, sondern als Wiederwahl der amtierenden Verwalterin anzusehen.  Rechtsnachfolge durch GmbH Im Falle der Ausgliederung eines einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft gingen Verwalterstellung und Verwaltervertrag auch ohne Weiteres im Wege der Rechtsnachfolge auf die Kapitalgesellschaft über.  Maßgeblich seien hier aber weder das Bürgerliche Gesetzbuch noch das Wohnungseigentumsgesetz, sondern das Umwandlungsgesetz. Nach § 152 Satz 1 UmwG könne das von einem Einzelkaufmann betriebene Unternehmen, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft ausgegliedert werden. Die Ausgliederung stelle eine Unterform der Spaltung dar; ihre Rechtsfolgen richteten sich nach § 158 i. V.m. den §§ 153 ff. UmwG sowie nach den §§ 123 ff. UmwG. Von dem Übergang ausgenommen seien allerdings höchstpersönliche Rechte und Pflichten. Verwaltung ist kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft Allein der Umstand, dass eine natürliche Person zum Verwalter bestellt wurde, gebe dem Verwalteramt und -vertrag jedoch kein höchstpersönliches Gepräge.  Das Vertrauen der Wohnungseigentümer in die Eignung und Befähigung des von ihnen ausgewählten Verwalters sei aber, wenn der Inhaber eines im Handelsregister eingetragenen Unternehmens zum Verwalter bestellt werde, regelmäßig nicht darauf gerichtet, dass dieser die Aufgaben des Verwalters höchstpersönlich wahrnehme. Vielmehr würde sich das Vertrauen im Regelfall auf die Expertise und Leistungsfähigkeit des von dem Verwalter geführten Geschäftsbetriebs richten. Das werde besonders deutlich, wenn der Einzelkaufmann, der mehrere Wohnungseigentümergemeinschaften verwalte, Mitarbeiter beschäftige, denen die Betreuung bestimmter Objekte zugewiesen sei. In einem solchen Fall bedinge die Umwandlung von vornherein keinen personellen Wechsel in der Bearbeitung. Dass die Wohnungseigentümer nach der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft einen Wechsel in der Geschäftsführung und in dem Gesellschafterbestand nicht mehr verhindern könnten, führe nicht zu einer anderen Bewertung. Denn dem Vertrauen der Wohnungseigentümer in die Person des Verwalters könne in einem solchen Fall durch das Recht zu dessen Abberufung und zur außerordentlichen Kündigung des Verwaltervertrages ausreichend Rechnung getragen werden. Zum Volltext des Urteils.

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16. Aug 2021
Berechnung der Zinsen der Mietkaution

Der Vermieter ist zur verzinslichen Anlage der Mietkaution verpflichtet.  Ist diese nicht erfolgt, ist in Höhe der Zinsen Schadenersatz zu leisten. Doch wie genau werden die Zinsen dann berechnet? Lesen Sie mehr auf unserem Blog:  Berechnung der Zinsen der Mietkaution – So geht’s!

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