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Nach Urteil des Landgerichts Berlin vom 21.10.2021 (Az. 67 S 140/21) gilt wie folgt: Ist ein Wohnraummietvertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen worden und hat der Vermieter den Mieter nicht über dessen Widerrufsrecht belehrt, hat der Vermieter dem Mieter im Falle des wirksamen Widerrufs durch den Mieter jedenfalls sämtliche bis dahin geleistete Mietzahlungen einschließlich der erbrachten Nebenkostenvorauszahlungen zurückzugewähren, ohne dass der Mieter dem Vermieter Nutzungs- oder Wertersatz für die Ingebrauchnahme der Mietsache schuldet. Der Mieter ist als Ergebnis seines Widerrufs befugt, die Mietsache – abhängig vom Zeitpunkt seines Widerrufs – bis zu 13 Monate kostenfrei zu nutzen. Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Mieter den Wohnraum vor Vertragsschluss besichtigt hat. >> Zum Volltext der Entscheidung
Weiter lesenDie seit dem 01.12.2020 geltenden umfangreichen Änderungen am Wohnungseigentumsgesetz (WEG) haben unter anderem dazu geführt, dass Anfechtungsklagen, Nichtigkeitsklagen sowie Beschlussersetzungsklagen nach § 44 Abs. 2 S. 1 WEG nur noch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) gerichtet werden können. Diese sog. Beschlussklagen können damit nicht mehr wie früher gegen alle anderen Wohnungseigentümer gerichtet werden, eine solche Klage ist unzulässig. Mit Urteil vom 13.01.2023 (Az. V ZR 43/22) hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsklage bestätigt. Im konkreten Fall war die Klage gegen die Wohnungseigentümer gerichtet. Zwar sei die Parteibezeichnung in einer Klageschrift auslegungsfähig. Eine Auslegung dahin, dass sich die Klage entgegen der Parteibezeichnung gegen die GdWE richte, komme aber nur ausnahmsweise in Betracht, wenn hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen. Das gelte auch für die Übergangzeit nach Änderung des WEG. Der entsprechende Wille müsse sich aus dem übrigen Inhalt der Klageschrift ergeben. Im vorliegenden Fall sei aufgrund des Inhalts der Klageschrift bei objektiver Würdigung auszuschließen, dass die Klage gegen die GdWE gerichtet werden sollte. Bereits aus der Klagebegründung, nach der die Parteien „Mitglieder der Eigentümergemeinschaft“ sind, folge, dass Letztere nicht selbst Partei sein könne, sondern die übrigen Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Kläger verklagt werden sollten. Eine Beschlussanfechtungsklage, die nach dem 30. November 2020 eingehe und gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet ist, wahre die Klagefrist gemäß § 45 Satz 1 WEG daher nicht. >> Zum Volltext des Urteils
Weiter lesenDie verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung ist durch die Heizkostenverordnung (HeizkV) zwingend vorgeschrieben. Heiz- und Warmwasserkosten müssen zu mindestens 50 Prozent, höchstens jedoch zu 70 Prozent nach dem tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Mieter abgerechnet werden. Dies schreibt die Heizkostenverordnung bindend vor. Inklusiv-Warmmieten oder Festbeträge für die Heizung sind folglich im Grundsatz unzulässig (§ 2 HeizkV). >> Weiterlesen
Weiter lesenIm März 2023 starten die sog. Strom- und Gaspreisbremsen auf Grundlage des Strom-Preisbremsengesetz (StromPBG) sowie Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG). Die Funktionsweise der gesetzlichen Regelungen sowie die Antwort auf die Frage, was diese für Sie als Vermieter bedeuten, finden Sie hier: >> Entlastung für Strom- und Gaskunden – Was Vermieter wissen müssen
Weiter lesenSie sind angehender Vermieter und stellen sich Fragen wie „Wie lange soll und kann vermietet werden?“,„Wie wird die Höhe der Betriebskosten festgelegt?“, „Was bedeutet Instandhaltung der Mietsache“, usw. Unser E-Guide (für Mitglieder kostenfrei) bietet einen Kurzüberblick über häufige Fragen von Erstvermietern. >> Zum Download
Weiter lesenKann der Vermieter nach Kündigung und noch während laufender Räumungsfrist auch dann bereits Räumungsklage erheben, wenn der Mieter nur Widerspruch wegen fehlenden Auffindens von Ersatzwohnraum erhebt? Ja. Nach Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.10.2022 (Az. VIII ZB 58/21) ist auch in einem solchen Fall das „Sich-Entziehen“ der maßgeblichen Vorschrift des § 259 ZPO gegeben. > Weiterlesen
Weiter lesenAls Vermieter haben Sie sich vielleicht schon einmal gefragt, ob Sie die Mietwohnung nach Einzug des Mieters betreten oder besichtigen können. Dies kann aus Vermietersicht aus ganz unterschiedlichen Gründen, wie z.B. der Begutachtung eines Mangels erforderlich sein. Ob Ihnen als Vermieter ein Besichtigungsrecht zusteht und was Sie in diesem Zusammenhang beachten sollten, erfahren Sie hier: > Besichtigungsverlangen des Vermieters – Darf der Vermieter die Wohnung betreten?
Weiter lesenWoran orientiert sich die Höhe der Betriebskostenvorauszahlungen in einem neuen Mietverhältnis? Wer legt den Betrag fest? Wie kann später erhöht werden? Das klären wir in unserem Blogartikel.
Weiter lesenSachverhalt Im konkreten Fall hatte ein Vermieter in Frankfurt am Main für eine 33 m² große mit Kochnische, fensterlosem Bad, Flur und Balkon teilmöblierte Einzimmerwohnung eine Kaltmiete in Höhe von 550 EUR nebst Betriebskosten von 180 EUR verlangt. Nach Anzeige des Mieters an das zuständige Amt für Wohnungswesen erging gegen den Vermieter ein Bußgeldbescheid nach § 5 WiStrG in Höhe von 3.000 EUR. Der Vermieter verteidigte sich, scheiterte jedoch vor dem Amtsgericht mit seinem Einspruch und vor dem Oberlandesgericht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.11.2022, Az. 3 Ss-OWi 1115/22) mit seiner Rechtsbeschwerde. Begründung Die Gerichte sind der Ansicht, dass unter Berücksichtigung eines angemessenen Aufschlags auf die ortsübliche Vergleichsmiete im Hinblick auf Umfang und Qualität der mitvermieteten Möbel von einer ortsüblichen Gesamtmiete in Höhe von 379 EUR auszugehen sei. Der Vermieter habe die Lage des Mieters auch ausgenutzt, der sich zuvor neun Monate lang erfolglos auf Wohnungssuche befand.
Weiter lesenSachverhalt Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte mit Urteil vom 25.02.2022 (Az. 33 C 3812/21) über den folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Auf dem Balkon seiner Wohnung installierte der Mieter ein Vogelhaus mit Futter. Durch die Anflüge der Vögel wurde der darunterliegende Balkon im Erdgeschoss mit Futterresten und Vogelkot verunreinigt. Auch die Markise war davon betroffen. Die Vermieterin mahnte den Mieter mehrfach mit der Forderung ab, das Füttern zu unterlassen und das Vogelhaus zu entfernen. Vertragswidriges Verhalten Das Amtsgericht folgt der Ansicht der Vermieterin. Dieser stehe gegen den Mieter ein Anspruch auf Unterlassung der Bereitstellung von Vogelfutter auf dem Balkon und Fensterbretter sowie Entfernung des Vogelhauses gemäß § 541 BGB zu. Es handele sich um eine vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache. Dass Singvögel sich auf Balkonen oder Fensterbänken niederlassen, lasse sich grundsätzlich zwar nicht verhindern. Ein reines Verscheuchen der Tiere könne deshalb nicht erwartet werden. Der Mieter müsse jedoch im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs darauf achten, Treppenhäuser, Zugänge und Außengelände frei von nicht in dem Haus geduldeter Tiere zu halten. Das Anfüttern und Anlocken von Tieren steht entgegen. Wenn aber durch das Auslegen von Futter oder das Aufstellen eines Vogelhauses Singvögel angelockt würden und es dadurch zu einer erhöhten Verunreinigung des Balkons, der Fensterbretter sowie des näheren Umfelds komme, wozu auch und gerade die Balkone der benachbarten Wohnungen und gegebenenfalls die dort angebrachten Markisen gehörten, sei die Grenze des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten.
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