VermieterVerein e.V.

Bundesweite Beratung durch unsere Rechtsanwälte
Wir wollen, dass Ihnen Eigentum Freude bereitet. Daher erhalten Sie als Vermieter, Verwalter und Eigentümer ohne Wartezeit bundesweit umfassende rechtliche Beratung durch unsere Rechtsanwälte.
Der VermieterVerein e.V. berät deutschlandweit Vermieter, Eigentümer, Hausverwalter, juristische Personen, Kommunen und Wohnungseigentümergemeinschaften.

Wir sind seit über 20 Jahren als Vermietervereinigung tätig und stehen Vermietern als Vermieterverband und Vermieterschutzbund für alle Fragen rund um Haus und Grund beratend zur Seite. Als Mitglied in unserem Vermieterbund erhalten Sie ab der Basisklasse kostenfreie telefonische Beratung durch die Bundesgeschäftsstelle, unabhängig vom Standort Ihrer Immobilie in Deutschland. Zudem unterstützen unsere Rechtsanwälte Sie auch direkt vor Ort in unseren Geschäftsstellen oder per E-Mail sowie durch die Übernahme von Schriftverkehr. Zusätzlich stehen wir Vermietern in Deutschland als moderner Vermieterschutzverein mit unseren digitalen Produkten wie Mietverträgen und Mustertexten zum Sofortdownload zur Verfügung.
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News

26. Mä 2024
Mieter muss Zustand bei Übergabe beweisen

Nach Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.01.2024 (Az. VIII ZB 43/23) trägt der Mieter die Beweislast für den renovierten oder unrenovierten Zustand des Wohnraums bei Mietbeginn. Schönheitsreparaturen: Flexible Fristen und ggf. Ausgleich bei Übergabe Die Entscheidung erging im Rahmen einer Überprüfung der im konkreten Fall verwendeten Schönheitsreparaturenklausel.  Diese war an sich wirksam, da sie keine starren, sondern flexible Fristen hinsichtlich der Erforderlichkeit der Arbeiten enthielt. Die Fälligkeit der Schönheitsreparaturen richtete sich also nach dem tatsächlichen Renovierungsbedarf.  Die unwirksame Quotenabgeltungsklausel spielte keine Rolle. Da der Mieter keinen Ausgleich zu Mietbeginn erhielt, war es nach der neueren ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich, dass die Mietsache renoviert übergeben wurde. Mieter muss den für sich günstigen Zustand beweisen, nicht der Vermieter Vornahmeklauseln, die die Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen, seien seit Jahrzehnten zulässig.  Dies entspräche auch dem Willen des Gesetzgebers, wie er bei der Reform des Mietrechts 2001 ausdrücklich zum Ausdruck gebracht habe.  Es obliege nach den allgemeinen Regeln dem Mieter, den für ihn günstigen Zustand (renoviert oder unrenoviert) zu beweisen. Es sei also nicht der Vermieter als Klauselverwender dafür verantwortlich, eine mögliche Unwirksamkeit der Klausel zu entkräften. Dieser Ansicht stehe auch nicht entgegen, dass der Vermieter, der während oder nach Beendigung des Mietverhältnisses gegen den Mieter Ansprüche auf Durchführung der auf diesen übertragenen Schönheitsreparaturen oder Schadensersatz wegen deren Nichtdurchführung geltend mache, beweispflichtig für deren Fälligkeit sei. Denn die Fälligkeit der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen richte sich allein nach dem Renovierungszustand der Wohnung. >> Zum Volltext der Entscheidung

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12. Mä 2024
WEG: Verwalter hat Überwachungspflicht wie Bauherr

Nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2024 (Az. V ZR 162/22) muss ein WEG-Verwalter am Gemeinschaftseigentum stattfindende Bauarbeiten wie ein Bauherr überwachen.  Dazu gehöre insbesondere die Kontrolle der Zahlungen an den Werkunternehmer. Der Verwalter hafte selbst allerdings erst dann, wenn eine Nacherfüllung durch den Handwerker nicht mehr möglich sei. Sachverhalt Im konkreten Fall klagte eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) gegen den eigenen Verwalter. Im Juli 2019 beschlossen die Wohnungseigentümer die Erneuerung der Dacheindeckung. Die Arbeiten wurden an einen Werkunternehmer vergeben. Der Verwalter zahlte Abschläge in Höhe von insgesamt 104.500 € an den Werkunternehmer, obwohl nicht alle Abschlagsrechnungen vorlagen. Die Arbeiten am Dach wurden bei einem Baufortschritt von ca. 85-90% eingestellt. Ein Privatgutachten bescheinigte Mängel an den erbrachten Arbeiten. Die Pflicht des Verwalters Habe eine GdWE mit einem Werkunternehmer einen Vertrag zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geschlossen, gehöre es zu den Pflichten des Verwalters Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr zu überwachen.  Bei der Bewirkung von Zahlungen sei er verpflichtet, wie ein Bauherr im Interesse der Wohnungseigentümer sorgfältig zu prüfen, ob bestimmte Leistungen erbracht und Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt seien. Von einer Verletzung dieser Pflicht sei auszugehen, wenn es wie hier für einen erheblichen Teil der Zahlungen an einer Abschlagsrechnung fehle. Schaden Der Bundesgerichtshof führt aus, dass es für die Ermittlung des Schadens nicht alleine auf die durch die Abschlagszahlungen hervorgerufene Minderung des Gemeinschaftsvermögens abgestellt werden dürfe. Vielmehr sei auch zu berücksichtigen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Werkleistungen vertragsgerecht erbracht worden seien. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes bestehe ein Schaden der GdWE aufgrund pflichtwidrig erbrachter Abschlagszahlungen des Verwalters nur, soweit deren Summe die dem Werkunternehmer zustehende Gesamtvergütung übersteige. Hierfür muss das Vertragsverhältnis zum Handwerker und der Gemeinschaft in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen sein. Dies ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs erst dann der Fall, wenn die (Nach-)Erfüllung nicht mehr herbeigeführt werden kann. Solange bestehe nämlich die Möglichkeit, dass der Werkunternehmer im Wege der (Nach-)Erfüllung ein vertragsgemäßes Werk erbringt, wozu ihn der Verwalter in Erfüllung seiner ihm gegenüber der GdWE obliegenden Pflichten auch anhalten müsse. Sei dagegen die (Nach-)Erfüllung ausgeschlossen und das Vertragsverhältnis zwischen der GdWE und dem Werkunternehmer in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen, hafte der Verwalter für die durch die pflichtwidrigen Abschlagszahlungen entstandenen Schäden neben dem Werkunternehmer. Der Verwalter ist in diesem Fall nach Ansicht des Gerichts aber nur Zug um Zug gegen Abtretung der auf Geldzahlung gerichteten Ansprüche der GdWE gegen den Werkunternehmer zu Schadensersatz verpflichtet. >> Zum Volltext des Urteils

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06. Mä 2024
Hausratversicherung: Keine Verpflichtung des Mieters

Eine Hausrat- oder Haftpflichtversicherung des Mieters kann der Vermieter nicht als Sicherheit verlangen. Eine Formularklausel, wonach der Mieter verpflichtet ist, eine solche Versicherung abzuschließen, verstößt gegen § 307 BGB. Unser Vermieterverein Avatar Lex-i erklärt Einzelheiten dazu im Video. ➡️ Lex-i ist ein Avatar des Vermieterverein e.V., der in Videoformaten Informationen zu mietrechtlichen Themen bereitstellt. Die Informationen, die von Lex-i vermittelt werden, stammen von Rechtsanwälten und sind sorgfältig aufbereitet.

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04. Mä 2024
Notweg über fremdes Grundstück

Nach Landgericht Lübeck, Urteil vom 18.08.2023, Az. 3 O 309/22, darf ein Eigentümer das Nachbargrundstück zwecks Überquerung begehen, wenn sein Grundstück keinen eigenen Zugang zur öffentlichen Straße besitzt. Dem Eigentümer des sog. Inselgrundstücks ohne Anbindung an die Straße steht das Notwegerecht gemäߧ 917 Abs. 1 S. 1 BGB zu.  Das Gericht führt aus, dass der Eigentümer des an der Straße liegenden Grundstücks auch Beeinträchtigungen hinnehmen müsse, die durch die Ausübung des Notwegerechts entstehen.  Im entschiedenen Fall kamen zwar auch andere Grundstücke für die Gewährung des Notwegerechts in Betracht. Allerdings werde der betroffene Eigentümer am geringsten im Vergleich zu den Eigentümern der anderen Grundstücke belastet. Dem durch das Notwegrecht beeinträchtigen Eigentümer ist eine angemessene Geldrente zu zahlen.  >> Zum Volltext des Urteils

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Das Buch unterscheidet sich von gewöhnlichen Erläuterungen dadurch, dass es aus konkreten Beratungsanfragen der Mitglieder des Vermieterverein e.V. entstanden ist. Die Antworten sind also aus der Praxis entstanden und auch für die Praxis bestimmt. Neue Mitglieder erhalten das E-Book gratis.

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